Ehemaliger Grauwackesteinbruch bei Bieberstein

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Bezirksregierung Köln
51.2-1.1-GM/GW

Bekanntmachung

nach § 42 c des Landschaftsgesetzes NRW über die beabsichtigte Schutzausweisung des Naturschutzgebietes "Ehemaliger Grauwackesteinbruch bei Bieberstein" in der Gemeinde Reichshof, Oberbergischer Kreis


Aufgrund des § 42 a Abs. 1 sowie den §§ 20, 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW – LG ) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW ) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 2060) beabsichtige ich, das Gebiet „Ehemaliger Grauwackesteinbruch bei Bieberstein“ in der Gemeinde Reichshof, Oberbergischer Kreis, unter Naturschutz zu stellen.

Das zu schützende Gebiet umfasst in der Gemeinde Reichshof in der Gemarkung Heischeid die Flur 18, Flurstücke 87 und 88 jeweils teilweise.

Die genauen Grenzen sind in einer Karte im Maßstab 1 : 3.500 (Deutsche Grundkarte) PDF-Logo mit einer flächig grünen Schattierung dargestellt.

Die Karte und der Entwurf des Textes der Schutzverordnung liegen in der Zeit

vom 11.06.2008 bis 11.07.2008 (einschließlich)

beim Landrat des Oberbergischen Kreises – Amt für Kreis- und Regionalentwicklung -, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Unterlagen können ebenfalls im Rathaus der Gemeinde Reichshof, Zimmer 250/ 251, Hauptstr. 12, 51580 Reichshof während der Dienststunden eingesehen werden.

Jeder Eigentümer und alle sonstigen Betroffenen können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen. Die Bedenken und Anregungen sind beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Amt für Kreis- und Regionalentwicklung, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Die Frist wird auch durch schriftliche Anregungen und Bedenken bei meiner Behörde, Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -, 50606 Köln, gewahrt. Alle Einwendungen werden von meiner Behörde entschieden. Die Einwender werden über meine Entscheidung in Kenntnis gesetzt.


Gesetzliche Veränderungssperre für das zukünftige geschützte Naturschutzgebiet:

Gemäß § 42 e Abs. 3 LG NRW sind ab sofort, nämlich vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung an bis zum in Kraft treten der Schutzverordnung längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten. Eine derzeit rechtmäßige Form der Bewirtschaftung der Grundflächen, ohne dass sie verändert werden, bleibt unberührt.

Hinweis für Träger öffentlicher Belange:

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange findet im gleichen Zeitraum wie die Offenlage statt.


Köln, den 30.05.2008

Im Auftrag

gez. Niederstrasser-Boksch

Veröffentlichungsdatum: