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Änderung Hauptsatzung
option1
3. Satzung vom 12.06.2008 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004 |
Aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646, SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO Reformgesetz - vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 12.06.2008 folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004 beschlossen:
Artikel I
§ 17 erhält folgende Fassung:
§ 17
Allgemeiner Vertreter des Landrates
Der allgemeine Vertreter des Landrates wird durch den Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er trägt die Amtsbezeichnung „Kreisdirektor“.
Für Übergangszeiten (bis zum Amtsantritt eines Kreisdirektors) gilt § 47 Abs. 1 S. 1 KrO NRW.
Artikel II
Die 3. Satzung vom 12.06.2008 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „3. Satzung vom 12.06.2008 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 12.06.2008
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -