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Umweltverträglichkeitsprüfung Windenergieanlage Lichtenberg
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Umweltverträglichkeitsprüfung |
Windenergieanlage Gemeinde Morsbach, Gemarkung Lichtenberg
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350) in der zurzeit gültigen Fassung (BGBl. III/ FNA 2129-20) wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Firma EFI Energy Farming International AG mit Sitz in 45473 Mülheim an der Ruhr, Mühlenstraße 51, beantragt nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m und einer elektrischen Leistung von je 0,8 MW, auf dem Gelände der Gemeinde Morsbach, Gemarkung Lichtenberg, Flur 14 Flurstück 214 und Flur 16, Flurstücke 152 und 178.
Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen bedürfen nach Ziffer 1.6, Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.
Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG- vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebli-che nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Gummersbach, den 12.08.2008
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -