Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

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Wappen des Oberbergischen Kreises

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zum Schutz vor der Infektion mit dem Virus des Serotyps 6 der Blauzungenkrankheit

 

Gemäß § 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Neufassung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Gesetz vom 13.04.2006 (BGBl. I S. 855), §§ 6a, 5 Absatz 4 Ziffer 1 i.V.m. § 6 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3144) und § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW. S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.09.2008 (GV.NRW. S. 612), wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:

In den Niederlanden wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit Serotyp 6 in vier Betrieben amtlich festgestellt.

  1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Wiederkäuern.

Um die betroffenen Betriebe wird eine 150-km-Zone festgelegt. Die 150-km-Zone erstreckt sich auf das vollständige Gebiet der folgenden Gemeinden und Städte des Oberbergischen Kreises: Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Reichshof, Wiehl, Wipperfürth.

Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet.

Begründung
Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 1 Blauzungen-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet fest.

Aufgrund des aktuellen Seuchengeschehens wird die Zone auf 150 km um den Seuchenbestand festgelegt. Dieses Vorgehen war unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten notwendig. Das in den Niederlanden vorherrschende Seuchengeschehen mit vier Ausbruchsbetrieben ist diffus und multifokal.

Hierbei werden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Wiederkäuer haltenden Betriebe, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG Nr. 1774/2002) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Zt. gültigen Fassung ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit Serotyp 6 und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste.

Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Hinweise für die 150-km-Zone:

  1. Schlachtwiederkäuer: Gemäß Artikel 8 der VO (EG) Nr. 1266/2007 ist ein Schlachten innerhalb der 150 km-Zone oder auch in Schlachthöfen, die außerhalb dieser Zone gelegen sind möglich, sofern die Tiere klinisch gesund sind und eine entsprechende amtliche Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird.
     
  2. Die Verbringung von Zucht- und Nutzwiederkäuern ist gemäß Anhang III der VO (EG) 1266/2007 unter einer der folgenden Bedingungen möglich:

a. Die Tiere wurden 60 Tage unter Vektorschutz gehalten (ohne Testung)

b. Die Tiere wurden 28 Tage unter Vektorschutz gehalten und die Tiere wurden serologisch negativ getestet

c. Die Tiere wurden 14 Tage unter Vektorschutz gehalten und PCR-negativ getestet

  1. Wiederkäuer haltende Betriebe haben der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Wiederkäuer aufgeteilt nach Rindern, Schafen und Ziegen unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie die Anzahl der verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere anzuzeigen.

Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer:
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit - auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG).

Rechtsbehelfbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden. Die Erhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen.

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln nach Einlegung der Klage die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen.

Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Blauzungenkrankheit Serotyp 6 ist sofort der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelü-berwachungsamt, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, Tel. 02261/883903 zu melden.

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TierSG i.V.m. § 8 der Blauzungen-Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gummersbach, 27.10.2008
 

gez.
Jochen Hagt
- Allgemeiner Vertreter -
 

Veröffentlichungsdatum: