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7. Nachtrag zur Satzung Sonderschulen
option1
Genehmigung
7. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes der Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen) vom 3. März 1980
Hiermit genehmige ich als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), den von der Verbandsversammlung am 27. Januar 2009 beschlossenen 7. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes der Förderschulen (Förderschwerpunkt Lernen) vom 3. März 1980.
Mit dem 7. Nachtrag ändert der Zweckverband seinen Namen in „Zweckverband der Förderschulen (Förderschwerpunkt Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung)".
Nachfolgend wird der 7. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes öffentlich bekannt gemacht.
7. Nachtrag zur Satzung
des Zweckverbandes der Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen)
vom 3. März 1980
Aufgrund des § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2005 (GV NW 2005 S. 102) und des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW 1979 S. 621), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat die Schulverbandsversammlung des Zweckverbandes der Förderschulen (Förderschwerpunkt Lernen) in der Sitzung am 27.01.2009 folgenden 7. Nachtrag zur Zweckverbandssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die nachstehenden Bestimmungen der Zweckverbandssatzung vom 3. März 1980 werden wie folgt gefasst:
§ 2
Aufgaben
(1) Der Schulverband ist Träger der in Abs. 2 genannten Förderschulen (Förderschwerpunkt Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung) im Gebiet der Verbandsmitglieder.
(2) Die Förderschulen führen den Namen:
Förderschule (Förderschwerpunkt Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung)
Jakob-Moreno-Schule in Gummersbach
Förderschule (Förderschwerpunkt Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung)
Roseggerschule in Waldbröl
(3) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder zur Erfüllung der o.a. Aufgaben geht auf den Schulverband als Schulträger über.
§ 3
Name, Sitz, Dienstsiegel
(1) Der Schulverband führt den Namen „Zweckverband der Förderschulen(Förderschwerpunkt Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Gummersbach.
(3) Der Schulverband führt ein Dienstsiegel gemäß § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.05.1956 (GV NW S. 219), zuletzt geändert am 27.11.1986 (GV NW S. 743). Dieses enthält die Inschrift „Zweckverband der Förderschulen (Förderschwerpunkt Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung)“ - oberer Halbkreis - und das Landeswappen - unterer Halbkreis.
Artikel 2
Dieser 7. Nachtrag zur Zweckverbandssatzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende 7. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes der Förderschulen (Förderschwerpunkt Lernen) wird gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit beim Zustandekommen des 7. Nachtrags zur Satzung des Zweckverbandes, nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- der 7. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
- der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 09.03.2009
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: 20/2 - 23-I/GkG
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -