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Neubekanntmachung Landschaftspläne 1, 4, 5 und 7
option1
Neubekanntmachung des Oberbergischen Kreises:
- Genehmigung des Landschaftsplanes Nr. 7 „Engelskirchen“
- Genehmigung der 2. förmlichen Änderung und Ergänzung des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 1 „Marienheide/Lieberhausen“
- Genehmigung der 3. förmlichen Änderung und Ergänzung des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 4 „Nümbrecht/Waldbröl“
- Genehmigung der 2. förmlichen Änderung und Ergänzung des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 „Waldbröl/Morsbach“
Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in der Sitzung vom 04.12.2003 den Erlass der unter A) bis D) genannten Satzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – NW) in der seinerzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seinerzeit gültigen Fassung beschlossen.
Die Bezirksregierung in Köln als Höhere Landschaftsbehörde hat gemäß § 28 Landschaftsgesetz NW in der seinerzeit gültigen Fassung die unter A) bis D) genannten Satzungen mit Verfügungen vom 22.07.2004 und 23.12.2004, Aktenzeichen 51.2.-2/GM unter Auflagen genehmigt. Der Kreis-tag hat in der Sitzung vom 10.03.2005 die Beitrittsbeschlüsse zu allen Auflagen gefasst und die geänderten Fassungen der Satzungen mit Beschluss vom 22.09.2005 angenommen. Die unter A) bis D) genannten Satzungen sowie die dazugehörigen Genehmigungen können beim Oberbergischen Kreis, Amt für Kreis- und Regionalentwicklung, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr, freitags von 8.00 – 12.00 Uhr eingesehen werden.
Hinweise:
- Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 30 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur beachtlich ist, wenn Gemäß § 30 Abs. 3 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans unbeachtlich
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach §§ 27 a, 27 c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 Landschaftsgesetz NW verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27 c Abs. 2 Satz 2 Landschaftsgesetz NW oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 Landschaftsgesetz NW die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Be-schlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
Gemäß § 30 Abs. 3 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans unbeachtlich
- eine Verletzung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landschaftsgesetz NW bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW,
wenn sie nicht in innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
- Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) kann gegen diese Satzung gemäß § 5 Abs. 6 der KrO in der derzeit gültigen Fassung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Der Landschaftsplan Nr. 7 Engelskirchen sowie die Änderungen der Landschaftspläne Nr. 1 Ma-rienheide-Lieberhausen (2. förmliche Änderung), Nr. 4 Nümbrecht-Waldbröl (3. förmliche Änderung) und Nr. 5 Waldbröl-Morsbach (2. förmliche Änderung) werden mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 19.12.2005 erneut in Kraft gesetzt.
Gummersbach, den 03.06.2009
gez.
Jochen Hagt
-Kreisdirektor-