Gewässeroffenlegung und -verlegung in Lindlar-Unterbreidenbach

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Wappen des Oberbergischen Kreises 

Gewässeroffenlegung und-verlegung
auf einer Länge von rd. 75 m
in Lindlar Unterbreidenbach

 

Die Gewässeroffenlegung und -verlegung in Lindlar Unterbreidenbach gem. § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung-UVPG vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl. I S.3316) in der z.Z. geltenden Fassungin Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175) zuletzt geändert am 20.05.2008 GV.NRW.S.460/SGV.NRW.2129) in der z.Z. geltenden Fassung zu erwarten. Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.

Gemäß § 3a Satz 2 UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben.

Gummersbach den 01.07.2009

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Hagen Jobi
- Landrat -

 

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