Haushaltssatzung 2009

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Wappen des Oberbergischen Kreises 

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2009 vom 03.07.2009

 

Haushaltssatzung 2009

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2008 und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008, hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 12.03.2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die zur Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf 263.733.424 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 269.892.305 €

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 262.780.006 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 257.790.288 €

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 5.134.820 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 11.090.015 €

festgesetzt.

§ 2 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2009 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 3.491.524 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite für Umschuldungen wird auf 0 € festgesetzt.
 

§ 3 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlun-gen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 28.464.000 € festgesetzt.

§ 4 

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 6.158.881 € festgesetzt. 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

§ 6 

  1. Zur Deckung des durch sonstige Erträtge nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz beträgt einheitlich
    der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen.

39,5000 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisvolkshochschule wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Kreisvolkshochschule versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von 
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

0,2019 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

2,4131 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung in Höhe von 
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.

23,7930 %

  1. Die im Jahr 2009 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.
 


 § 7

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt. 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 24.03.2009 vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 26.06.2009 die Genehmigungen zu § 6 Ziff. 2 und 3 der Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises (mit Auflagen) erteilt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2009 vom 03.07.2009 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.



Möglichkeit zur Einsichtnahme

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2009 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14.Etage, Zimmer 16, während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.



Hinweis

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt

oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Gummersbach, den 03.07.2009

gez.
Hagen Jobi
Landrat
 

 

Veröffentlichungsdatum: