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2. Änderung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst
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2. Änderung der Gebührensatzung
für den Rettungsdienst des
Oberbergischen Kreises vom 09.10.2003
Auf Grund der
- §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458 / SGV. NW. 215), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306),
- §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 8),
- §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in der jeweils geltenden Fassung
hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 16.09.2009 beschlossen, die Satzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 09.10.2003 wie folgt zu ändern:
§ 2 Gebührenschuldner: Ziffer 5 wird ersetzt durch
Für Minderjährige, nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen haftet der gesetzliche Vertreter für die Erfüllung der Gebührenzahlungspflicht; in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners diejenige Person, die nach geltendem Recht unterhaltspflichtig ist.
§ 4 Gebührentarif: wird ersetzt durch
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr | € |
1. | Notfall, Rettungswagen (RTW) | Pauschalgebühr, je Einsatz | 290,00 |
2. | Notarzt (NA) | Pauschalgebühr, je Einsatz | 124,00 |
3. | Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) | Pauschalgebühr, je Einsatz | 160,00 |
4. | Krankentransportwagen (KTW) | Grundgebühr, je Einsatz zuzügllich pro angefangenen gefahrenen Kilometer |
50,00 |
Grundlage für die Kilometergebühr ist die tatsächliche Fahrstrecke des Krankenkraftwagens von der Rettungswache bzw. Bereitschaftsstandort und dorthin zurück.
Bei einer ambulanten Behandlung durch den Notarzt (Versorgung des Notfallpatienten, Kranken oder Verletzten ohne anschließenden Transport in ein Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) werden die Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 für den Einsatz eines Notarztes erhoben.
Nehmen weitere Personen dasselbe Rettungsmittel in Anspruch, so erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 bis 4 um 50 % je weitere Person. Die Gesamtsumme wird den Benutzern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.
§ 5 Inkrafttreten: wird ergänzt durch
Die 2. Änderung der Satzung tritt am 01.10.2009 in Kraft.
Gummersbach, 23.09.2009
gez.
Hagen Jobi
Landrat