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Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises
option1
11. Satzung vom 10.12.2009
zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises
vom 27.09.2001
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 10.12.2009 folgende 11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001 beschlossen:
§ 1
Der Gebührentarif Nr. 15.14 erhält folgende Fassung bzw. wird wie folgt geändert:
15 Gebührenerhebung in Angelegenheiten des Gesundheitsamtes
fd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
15.14 | Zeugnisse, Gutachten bei einem Zeitaufwand bis zu 0,25 Stunden |
39,75 € |
0,30 Stunden | 45,50 € | |
0,50 Stunden | 68,50 € | |
1,00 Stunden | 80,00 € | |
2,00 Stunden | 149,00 € | |
3,00 Stunden | 218,00 € | |
4,00 Stunden | 287,00 € | |
5,00 Stunden | 356,00 € | |
6,00 Stunden | 425,00 € | |
7,00 Stunden | 494,00 € |
§ 2
Diese 11. Satzung vom 10.12.2009 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001 tritt am 01.01.2010 in Kraft.
* * * * *
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „11. Satzung vom 10.12.2009 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 19.12.2009
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -