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Genehmigung 2. Nachtrag zur Verbandssatzung
option1
Genehmigung
des von der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes Radevormwald-Hückeswagen
beschlossenen 2. Nachtrages zu der am 24.12.2000
in Kraft getretenen Verbandssatzung
Hiermit genehmige ich gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV. NRW. S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GkG den von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Radevormwald-Hückeswagen am 26.05.2009 beschlossenen 2. Nachtrag zu der am 24.12.2000 in Kraft getretenen Verbandssatzung in der Fassung der am 19.01.2003 in Kraft getretenen 1. Nachtragssatzung.
Die sich aus der Satzungsänderung ergebende neue Textfassung wird nachfolgend gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.
Die nachfolgend aufgeführten Paragraphen/Absätze/Sätze erhalten folgende Fassung:
§ 1 Absatz 2
Die Verfassung und Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 in der jeweils gültigen Fassung (SGV. NRW 202), des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2008 (GV. NRW S. 696) in der jeweils gültigen Fassung, und dieser Verbandssatzung. Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung keine Regelung treffen, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 2 Absatz 1, Satz 4
Der Verband ist ihr Träger.
§ 5 Buchstabe b
Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.
§ 5 Buchstabe e
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
§ 7 Absatz 1, Satz 2
Insbesondere wählt sie den Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter und entscheidet über die in § 8 Abs. 2 SpkG NW bezeichneten Angelegenheiten der Sparkasse.
§ 7 Absatz 2
Bei Entscheidungen über die in § 8 Abs. 2 Buchst. a) bis d) und f) bis g) des Sparkassengesetzes NW bezeichneten Angelegenheiten ist eine Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich, die mindestens 50% Stimmenanteile der jeweils anwesenden Vertreter aus Radevormwald und Hückeswagen enthalten muss.
§ 13 Absatz 1
Der an den Verband von der Sparkasse nach § 25 Abs. 1 SpkG NW ausgeschüttete Teil des Jahresüberschusses ist den Mitgliedern zuzuteilen; die Stadt Radevormwald erhält 2/3, die Stadt Hückeswagen 1/3. Die anteiligen Beträge sind von den Mitgliedern gemäß § 25 Abs. 3 SpkG NW zu verwenden.
§ 14 Absatz 1, Satz 3
Die Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde (§ 17) anzuzeigen.
§ 19
Diese Satzungsänderung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes Radevormwald-Hückeswagen wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV. NRW. S. 326) öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gegen diese 2. Nachtragssatzung des Sparkassenzweckverbandes Radevormwald-Hückeswagen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Sparkassenzweckverband Radevormwald-Hückeswagen vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 18. Februar 2010
Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
- Az.: 20/2 -
gez.
Hagen Jobi
Landrat