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Genehmigung - 1. Nachtrag zur Unternehmenssatzung
option1
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 27 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GkG NRW den vom Rat der Gemeinde Engelskirchen am 24. Februar 2010 und vom Rat der Gemeinde Lindlar am 23. Februar 2010 beschlossenen 1. Nachtrag zur Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Technischer Betrieb Engelskichen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts.
Der Text des 1. Nachtrags zur Unternehmenssatzung für den Technischen Betrieb Engelskichen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts wird nachfolgend gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.
1. Nachtrag
zur Unternehmenssatzung für den
„Technischen Betrieb Engelskirchen - Lindlar, Anstalt des öffentlichen Rechts“
vom 25.02.2010
Aufgrund der § 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326) i.V.m. § 114a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Gemeinde Engelskirchen in seiner Sitzung am 24.02.2010 und der Rat der Gemeinde Lindlar in seiner Sitzung am 23.02.2010 folgenden 1. Nachtrag zur Unternehmenssatzung für das im Wege der Ausgliederung aus der Verwaltung durch Umwandlung gegründete gemeinsame Kommunalunternehmen beschlossen.
§ 1
§ 5 - Der Verwaltungsrat
(3) Satz 5
Alt | Neu |
Darüber hinaus nimmt der/die Vorsitzende des Personalrats des TeBEL als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. | Darüber hinaus nimmt der/die Vorsitzende des Personalrats des TeBEL als Gast an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. |
§ 2
§ 16 - Inkrafttreten
Alt | Neu |
Das gemeinsame Kommunalunternehmen entsteht am 01.01.2010. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. | Das gemeinsame Kommunalunternehmen entsteht am 30.01.2010. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. |
§ 3
Inkrafttreten
Dieser 1. Nachtrag zur Unternehmenssatzung tritt mit Wirkung vom 31.05.2010 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende 1. Nachtrag zur Unternehmenssatzung für den Technischen Betrieb Engelskirchen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts wird gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 326) öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gegen den 1. Nachtrag zur Unternehmenssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Unternehmenssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeister der Gemeinden Engelskirchen oder Lindlar haben den Änderungsbeschluss zur Unternehmenssatzung vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rat der Gemeinde Engelskirchen oder dem Rat der Gemeinde Lindlar vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 20. Mai 2010
Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche
Verwaltungsbehörde
- Az.: 20/2/90/IV-GK -
gez.
Hagen Jobi
Landrat