Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

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Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Nach § 17 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfaleln (Korruptionsbekämpfungsgesetz) vom 16.12.2004 geben die Mitglieder des Kreistages sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 41 Abs. 5 Kreisordnung gegenüber dem Landrat schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Angaben sind nach § 17 Satz 2 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 01.03.2011 bis 12.04.2011 beim Rechnungsprüfungsamt des Oberbergischen Kreises, Augustastraße 12, Zimmer 2-04, zur Einsichtnahme für alle Bürgerinnen und Bürger des Oberbergischen Kreises aus.


Gummersbach, 24.02.2011


gez.
Hagen Jobi
-Landrat-

 

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