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1. Satzungsänderung - Aufgaben Bundeskindergartengesetz
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung vom 13.10.2011 zur Änderung der Satzung
über die Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz
im Oberbergischen Kreis vom 16.06.2011
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV.NRW. S. 270) und des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Art. 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 20.06.2011 (BGBl. I S. 1114), in Ver-bindung mit § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz vom 05.12.2006 (GV.NRW. S. 599) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 12.07.2011 hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 13.10.2011 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz im Oberbergischen Kreis vom 16.06.2011 wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Oberbergische Kreis als zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz überträgt den Gemeinden die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im Namen des Kreises. Die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren in diesen Angelegenheiten obliegt dem Kreis. Die Gemeinden sind verpflichtet, hieran im erforderlichen Umfang mitzuwirken.“
Artikel II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „1. Satzung vom 13.10.2011 zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz im Oberbergischen Kreis vom 16.06.2011“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige verfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 13.10.2011
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -