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Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Seßmarbaches
Öffentliche Bekanntmachung
Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Seßmarbaches durch Abriss eines Wehres in Gummersbach Mühlenseßmar in Höhe der Firma Rothstein.
Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Seßmarbaches durch Abriss eines Wehres in Gummersbach-Mühlenseßmar in Höhe der Firma Rothstein gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175), zuletzt geändert am 16.03.2010 (GV.NRW.S.185/SGV.NRW.2129) in der z.Z. geltenden Fassung zu erwarten.
Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.
Gemäß § 3a Satz 2 UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben.
Gummersbach, den 01.03.2012
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -