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Haushaltssatzung 2012 des Oberbergischen Kreises
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2012 vom 21.08.2012
Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für das haushaltsjahr 2012
Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW, S. 685) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW, S. 685) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 22.03.2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die zur Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf | 293.981.335 € |
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 297.810.231 € |
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 291.149.913 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 283.701.517 € |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf | 2.679.600 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf | 16.138.526 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 13.458.926 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite für Umschuldungen wird auf 0 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 6.480.000 € festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 3.828.896 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2012 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.
§ 6
|
44,3000 % |
|
0,2326 % |
|
|
Bergneustadt |
2,5853 % |
Engelskirchen |
2.3228 % |
Gummersbach |
2,4687 % |
Hückeswagen |
1,3131 % |
Lindlar |
2,3972 % |
Marienheide |
2,6277 % |
Morsbach |
2,1313 % |
Nümbrecht |
2,5336 % |
Radevormwald |
0,4642 % |
Reichshof |
2,4537 % |
Waldbröl |
2,4449 % |
Wiehl |
2,3403 % |
Wipperfürth |
2,6906 % |
|
|
|
25,0207 % |
|
§ 7
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gummersbach, den 22.03.2012
gez. Hagen Jobi Landrat |
gez. Ralf Wurth Kreistagsmitglied |
gez. Britta Block Schriftführerin |
Bekanntmachungsanordnung
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 17.04.2012 vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 13.08.2012 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß § 56 Abs. 3 und Abs. 4 KrO NRW genehmigt. Gleichzeitig hat die Bezirksregierung Köln das mit der Haus-haltssatzung verbundene Haushaltssicherungskonzept 2011 – 2014 des Oberbergischen Kreises gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW genehmigt.
Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für das Haushaltsjahr 2012 vom 21.08.2012 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Möglichkeit zur Einsichtnahme
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2012 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestraße 42, 14. Etage, Zimmer 16, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 21.08.2012
gez.
Hagen Jobi
Landrat