Deponie für Bodenaushub in Gummersbach-Dümmlinghausen

Öffentliche Bekanntmachung

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Deponie für Bodenaushub in Gummersbach-Dümmlinghausen;
Antrag der Bergische Erddeponiebetriebe GmbH (beb GmbH) auf
- Anpassung der Rekultivierung bzw. Verfüllflächen an die Örtlichkeit
- Einbeziehung des Schalltechnischen Gutachtens von August 2012


Die Bergische Erddeponiebetriebe GmbH (beb GmbH), Braunswerth 1 - 3, 51766 Engelskirchen, betreibt die Erddeponie Gummersbach-Dümmlinghausen.

Mit Schreiben vom 17.08.2012 beantragt sie die Anpassung der Rekultivierung bzw. Verfüllflächen an die Örtlichkeit sowie die Einbeziehung des Schalltechnischen Gutachtens von August 2012.

Sonstige Änderungen am Deponiebetrieb, wie z.B. eine Verlängerung der Laufzeit, Erhöhung des Verfüllvolumens, sind hiermit nicht verbunden.

Auf Grund von § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 24.02.2010 (BGBl I Nr. 7 S. 94) in der derzeit geltenden Fassung vom 24.08.2012 war zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.

Abfalldeponien sind in der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ in Anlage 1 UVPG aufgeführt.
Gemäß § 3 e UVPG ist in einer Vorprüfung des Einzelfalles zu klären, ob diese Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Kriterien für diese Vorprüfung sind in der Anlage 2 UVPG festgelegt.

Nach dem Ergebnis der Vorprüfung sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein in
§ 2 Absatz 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten.

Eine UVP-Pflicht besteht daher nicht.

Dieses Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles ist gemäß § 3 a Satz 2 UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gummersbach, 28.11.2012

gez.
 

Hagen Jobi
Landrat

 

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