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Satzungsänderung Gebührentarif in umweltrechtlichen Angelegenheiten
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung vom 06.12.2012 zur Änderung der
Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen
in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 24.03.2011
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524) in der derzeit gültigen Fassung vom 12. Mai 2009 (GV NRW S. 296) in Kraft getreten am 21.05.2009 hat der Kreistag am 06.12.2012 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Änderungen
Es wird folgender Gebührentarif hinzugefügt:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
5. |
Ausgabe des jährlich zu erneuernden Aufklebers - Verlängerung Reitplakette – (§ 51 Landschaftsgesetz) Abweichend von der Tarifstelle 15b.3 der AVerwGebO NRW - zweiter Spiegelstrich - wird die Gebühr für die Ausgabe des jährlich zu erneuernden Aufklebers festgesetzt auf |
10,00 € |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „1. Satzung vom 06.12.2012 zur Änderung der Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 24.03.2011“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 06.12.2012
gez.
Hagen Jobi
Landrat
Für die Richtigkeit:
gez. Block