Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Hinweisbekanntmachung
Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Nach § 17 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfaleln (Korruptionsbekämpfungsgesetz) vom 16.12.2004 geben die Mitglieder des Kreistages sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 41 Abs. 5 Kreisordnung gegenüber dem Landrat schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Angaben sind nach § 17 Satz 2 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 01.02. bis 15.03.2013 beim Rechnungsprüfungsamt des Oberbergischen Kreises, Augustastraße12, 51643 Gummersbach, Zimmer 2-04, zur Einsichtnahme für alle Bürgerinnen und Bürger des Oberbergischen Kreises aus.
Gummersbach, 21.01.2013
gez.
Hagen Jobi
Landrat