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Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NW
Öffentliche Bekanntmachung
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NW zu folgenden Landschaftsplänen wird hiermit gemäß § 28a Landschaftsgesetz NW öffentlich bekannt gemacht:
- Landschaftsplan Nr. 6 „Wipperfürth“ (LP 6), Satzung des Oberbergischen Kreises gemäß Beschluss des Kreistags vom 14.06.2012 (Text, Karte Westteil, Karte Ostteil, Anlagekarte)
- Landschaftsplan Nr. 9 „Wiehl“ (LP 9), Satzung des Oberbergischen Kreises gemäß Beschluss des Kreistags vom 14.06.2012 (Text, Karte, Anlagekarte)
- Landschaftsplan Nr. 8 „Hückeswagen“ (LP 8), 1. Änderung und Ergänzung, Satzung des Oberbergischen Kreises gemäß Beschluss des Kreistags vom 14.06.2012 (Text, Karte)
Gemäß § 28 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung hat die Bezirksregierung in Köln als Höhere Landschaftsbehörde mit Verfügung vom 08.03.2013, Aktenzeichen 51.2-LP-OBK-2012/2 ff., bestätigt, dass die unter A) bis C) genannten Satzungen ordnungsgemäß zustande gekommen sind und nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Die unter A) bis C) genannten Satzungen werden beim Oberbergischen Kreis, Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität, Raum 01-13, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt; vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen. Darüber hinaus sind die Inhalte der Landschaftspläne ab 01.06.2013 über das Rauminformationssystem RIO (RIO - Planen, Bauen, Umwelt) abrufbar.
Hinweise:
Gemäß § 30 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach §§ 27a, 27c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 Landschaftsgesetz NW verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27c Abs. 2 Satz 2 Landschaftsgesetz NW oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 Landschaftsgesetz NW die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW in der derzeit gültigen Fassung für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den jeweiligen Landschaftsplan maßgebend.
Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen sind gemäß § 30 Abs. 3 Landschaftsgesetz NW
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eine Verletzung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landschaftsgesetz NW bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
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Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW,
wenn sie nicht in innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) kann gegen diese Satzungen gemäß § 5 Abs. 6 der KrO in der derzeit gültigen Fassung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Landschaftspläne Nr. 6 „Wipperfürth“ und Nr. 9 „Wiehl“ sowie die 1. Änderung des Landschaftsplans Nr. 8 „Hückeswagen“ treten gemäß § 28a Landschaftsgesetz NW mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die in den Geltungsbereichen der unter A) bis C) genannten Landschaftspläne bisher gültigen Schutzausweisungen in den folgenden ordnungsbehördlichen Verordnungen nach § 42a Landschaftsgesetz NW der Bezirksregierung Köln zur Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale) gemäß 42a Abs.1 Satz 6 Landschaftsgesetz NW außer Kraft:
- Ordnungsbehördliche Verordnung (VO) über das Naturschutzgebiet „Wupper und Wipper bei Wipperfürth“, Städte Wipperfürth und Hückeswagen, Oberbergischer Kreis, vom 19. Mai 2005 (LP 6 und LP 8)
- Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Wiebachtal und Siepener Bachtal“, Städte Radevormwald und Hückeswagen, Oberbergischer Kreis, vom 10. September 2007 (LP 8)
- Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Wiehltalaue Oberwiehl/ Bieberstein“, Stadt Wiehl, Oberbergischer Kreis, vom 27. August 1993 (LP 9)
- Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Auf dem Friesenauel“, Stadt Wiehl, Oberbergischer Kreis, vom 13. Dezember 1995 (LP 9)
- Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Steinbruch nördlich Wiehl-Weiershagen“, Stadt Wiehl, Oberbergischer Kreis, vom 22. Februar 2002 (LP 9)
- Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Steinbruchgelände Wiehau“, Stadt Wiehl, Oberbergischer Kreis, vom 22. Februar 2002 (LP 9)
- Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Immerkopf“, Stadt Wiehl, Oberbergischer Kreis, vom 20. Oktober 2004 (LP 9)
- Ordnungsbehördliche VO über die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Lindlar und Marienheide sowie in der Stadt Wipperfürth im Oberbergischen Kreis vom 06. Dezember 2007 (LP 6)
- Ordnungsbehördliche VO über die Landschaftsschutzgebiete im Bereich der Städte Wiehl, Gummersbach, Bergneustadt sowie der Gemeinden Marienheide und Reichshof im Oberbergischen Kreis (Teilbereich III) vom 19. September 1996 (LP 9)
- Ordnungsbehördliche VO zum Schutz der Naturdenkmale im Oberbergischen Kreis in den Städten Radevormwald, Wipperfürth, Gummersbach und Wiehl sowie den Gemeinden Marienheide und Reichshof vom 19. August 2010 (LP 6 und LP 9)
Gummersbach, den 03.05.2013
gez.
Hagen Jobi