Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises 2013/2014

Öffentliche Bekanntmachung

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2013/2014 (Doppelhaushalt) vom 26.08.2013

Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2013/2014

 

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV. NRW, S. 474) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV. NRW, S. 474) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 14.03.2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013/2014 (Doppelhaushalt), der die zur Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Haushaltsjahr

2013

im Ergebnisplan mit  
Gesamtbetrag der Erträge auf 305.568.320 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 307.364.492 €
   
im Finanzplan mit  
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 302.817.277 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 290.466.406 €
   
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 3.877.255 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 23.646.262 €

 

und im Haushaltsjahr
2014

 

im Ergebnisplan mit  
Gesamtbetrag der Erträge auf 313.400.386 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 313.400.234 €
   
im Finanzplan mit  
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwal-tungstätigkeit auf 310.661.559 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwal-tungstätigkeit auf 296.551.656 €
   
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 2.083.441 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 11.350.828 €

 festgesetzt.

§ 2 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2013 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 19.769.007 € festgesetzt. Für das Jahr 2014 wird die Aufnahmesumme der Investitionskredite auf 9.267.387 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite für Umschuldungen wird für beide Haushaltsjahre auf 0 € festgesetzt.
 

§ 3 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von In-vestitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2013 auf 8.909.000 € und für das Haushaltsjahr 2014 auf 6.497.000 € festgesetzt.

§ 4 

Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird für das Jahr 2013 auf 1.796.172 € festgesetzt. Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2014 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungs-konzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushalts-plans umzusetzen.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2013 und 2014 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf je 60.000.000 € festgesetzt.

§ 6 
 

  1. Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbe-darfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 und 2 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben.
    Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2013 einheitlich
    und im Jahr 2014 einheitlich
    der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen.



44,3000 %
42,8193 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrneh-mung der Aufgaben der Kreisvolkshochschule wird von den kreisan-gehörigen Gemeinden, die durch die Kreisvolkshochschule versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbe-lastung für das Jahr 2013 in Höhe von
    und für das Jahr 2014 in Höhe von
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.





0,2647 %
0,2585 %

  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine Mehrbelastung der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben in Höhe von                                               
                                                                                     2013






2014 

Bergneustadt

2,0042 % 1,9363 %

Engelskirchen

1,6768 % 1,6200 %

Gummersbach

1,8941 % 1,8300 %

Hückeswagen

1,0228 % 0,9881 %

Lindlar

1,9129 % 1,8481 %

Marienheide

2,0435 % 1,9743 %

Morsbach

1,5750 % 1,5217 %

Nümbrecht

1,9676 % 1,9009 %

Radevormwald

0,3466 % 0,3349 %

Reichshof

1,8382 % 1,7760 %

Waldbröl

1,8832 % 1,8195 %

Wiehl

1,6196 % 1,5647 %

Wipperfürth

1,9877 % 1,9204 %
              
  1. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2013 in Höhe von
    und für das Jahr 2014 in Höhe von
    der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.



25,9261 %
25,3683 %

  1. Die im Jahr 2013 und 2014 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.
 

 
§ 7

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf  50.000 € festgesetzt.

Gummersbach,  den 14.03.2013


 

gez.
Hagen Jobi                        
- Landrat -
gez.
Margit Ahus                                   
- Kreistagsmitglied -

gez.
Britta Block
- Schriftführerin -

 

Bekanntmachungsanordnung

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 16.04.2013 vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 20.08.2013 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 56 KrO NRW genehmigt. Gleichzeitig hat die Bezirksregierung Köln die Fortführung des mit der Haushaltssatzung verbundenen Haushaltssicherungskonzepts 2011 – 2014 des Oberbergischen Kreises gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vom 26.08.2013 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Möglichkeit zur Einsichtnahme
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2014 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14.Etage, Zimmer 16, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.


Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


 Gummersbach, den 26.08.2013 

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: 28.08.2013