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Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Oberbergischen Kreis vom 14.12.2000 und der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung im Oberbergischen Kreis vom 12.12.2002
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Oberbergischen Kreis vom 14.12.2000 und der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung im Oberbergischen Kreis vom 12.12.2002
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 03.04.2014 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
(2) Die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Oberbergischen Kreis vom 14.12.2000 wird aufgehoben.
Artikel 2
(3) Die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung im Oberbergischen Kreis vom 12.12.2002 wird aufgehoben.
Artikel 3
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Oberbergischen Kreis vom 14.12.2000 und der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung im Oberbergischen Kreis vom 12.12.2002“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 03.04.2014
gez.
Hagen Jobi
- Landrat –