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Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung: Ohlerhammer, Wiehl
Öffentliche Bekanntmachung
Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az.: 67 31 30 -81-48-53
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Fa. BPW Bergische Achsen KG, Ohlerhammer, 51674 Wiehl beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis/Bewilligung für die Wasserentnahme aus der Wiehl zur Wasserkraft-, Brauchwasser- und Kühlwassernutzung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Hierbei handelt es sich um Gewässerbenutzungen, die nach § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis/Bewilligung bedürfen.
Darüber hinaus ist nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG- vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 13.14 der Anlage 1 zum UVPG geforderte allgemeine Vorprüfung aufgrund überschlägiger Prüfung ergibt, dass das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Die allgemeine Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gummersbach, den 20.10.2014
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -