Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung Lennefe

Öffentliche Bekanntmachung

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Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung Lennefe

 

Umgestaltung der Lennefe und Errichtung von Parkplätzen und einer Fußgängerbrücke zwecks Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in Lindlar , Kölner Straße 19.

Die Umgestaltung der Lennefe und Errichtung von Parkplätzen und einer Fußgängerbrücke in Lindlar gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung-UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175) zuletzt geändert am 16.03.2010 (GV.NRW.S.185/SGV.NRW.2129) in der z.Z. geltenden Fassung zu erwarten.
Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.


Gemäß § 3a UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

Gummersbach den 11.11.2014
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-


 

Veröffentlichungsdatum: 18.11.2014