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Der Landrat des Oberbergischen Kreises Az: 67/12-52-G-14/2014
Öffentliche Bekanntmachung
Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az: 67/12-52-G-14/2014
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Firma Polifilm Protection GmbH, Alte Papiermühle 10, 51688 Wipperfürth beantragt nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Prozesswärme in einer Verbrennungseinrichtung (hier: Blockheizkraftwerk - BHKW) auf ihrem Betriebsgrundstück in Wipperfürth.
Die Errichtung und der Betrieb der Anlage bedarf nach Ziffer 1.2.3.2-V des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.
Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG- vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 1.2.3.2 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gummersbach, den 12.01.2015
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -