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Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2015/2016
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2015/2016
Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW, S. 878) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW, S. 878) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 11.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015/2016 (Doppelhaushalt), der die zur Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Haushaltsjahr
2015
im Ergebnisplan mit | |
Gesamtbetrag der Erträge auf | 330.225.615 € |
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 335.041.099 € |
im Finanzplan mit | |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 327.652.096 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 317.773.604 € |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf | 1.723.796 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf | 17.650.633 € |
und im Haushaltsjahr
2016
im Ergebnisplan mit | |
Gesamtbetrag der Erträge auf | 335.597.904 € |
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 340.097.490 € |
im Finanzplan mit | |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 333.134.489 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 323.725.627 € |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf | 3.088.273 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf | 14.438.537 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2015 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 15.926.837 € festgesetzt. Für das Jahr 2016 wird die Aufnahmesumme der Investitionskredite auf 11.350.264 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite für Umschuldungen wird für beide Haushaltsjahre auf 0 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für den Doppelhaushalt 2015/2016 auf 22.288.000 € festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses wird für das Jahr 2015 auf 4.815.484 € und für das Jahr 2016 auf 4.499.586 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2015 und 2016 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.
§ 6
1. |
Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbe-darfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben. |
|
|
2. |
Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisvolkshochschule wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Kreisvolkshochschule versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2015 in Höhe von |
|
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3. |
Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine Mehrbelastung der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben in Höhe von |
||
2015 | 2016 | ||
Bergneustadt | 2,1749 % | 2,2274 % | |
Engelskirchen | 1,7909 % | 1,8342 % | |
Gummersbach | 1,9394 % | 1,9862 % | |
Hückeswagen | 1,2260 % | 1,2556 % | |
Lindlar | 1,8734% | 1,9186 % | |
Marienheide | 2,1250 % | 2,1763 % | |
Morsbach | 1,7693 % | 1,8120 % | |
Nümbrecht | 2,1286 % | 2,1800 % | |
Radevormwald | 0,3710 % | 0,3800 % | |
Reichshof | 2,0403 % | 2,0895 % | |
Waldbröl | 2,0060 % | 2,0545 % | |
Wiehl | 1,8299 % | 1,8741 % | |
Wipperfürth | 2,1636 % | 2,2158 % | |
4. |
Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2015 in Höhe von |
|
|
5. | Die im Jahr 2015 und 2016 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig. |
§ 7
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gummersbach, den 11.12.2014
gez. Hagen Jobi Landrat |
gez. Helmut Schäfer Kreistagsmitglied |
gez. Jeanette Bohlien Schriftführerin |
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Kreistag des Oberbergischen Kreises am 11.12.2014 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 ist einschließlich Anlagen mit Bericht vom 07.01.2015 gemäß § 57 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln angezeigt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 05.05.2015 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß §§ 53 Abs. 1 und 56 KrO NRW genehmigt.
Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom 11.05.2015 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Möglichkeit zur Einsichtnahme
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2016 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14.Etage, Zimmer 16, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 07.05.2015
gez.
Hagen Jobi
Landrat