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Tierseuchen-Allgemeinverfügung - Impfgenehmigung –
Öffentliche Bekanntmachung
Tierseuchen-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
- Impfgenehmigung –
vom 17.06.2016
Aufgrund der
- §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)
- § 4 Abs. 1und Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung vom 31.08.2006, Neugefasst durch Bekanntgabe vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1098, zuletzt geändert am 03.05.2016
- § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NRW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)
- § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324)
- in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen –
wird folgende Tierseuchen-Allgemeinverfügung erlassen:
I. Geltungsbereich
Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter (privat und gewerblich) von Rindern, Schafen und Ziegen im Oberbergischen Kreis.
II. Entscheidung
Ab sofort wird den vorgenannten Tierhaltern die Genehmigung erteilt, Rinder sowie Schafe und Ziegen, die im Oberbergischen Kreis gehalten werden, gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit mit den Serotypen 4 und 8 mit einem inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen.
III. Nebenbestimmungen
Der Tierhalter hat in der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere) jede in seinem Tierbestand (Rinder/Schafe/Ziegen) durchgeführte Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der Impfung einzutragen oder (durch den Impftierarzt) eintragen zu lassen, unter Angabe:
- der Registriernummer seines Betriebes,
- des Datums der Impfung,
- des verwendeten Impfstoffes, einschließlich der Chargennummer und
- bei den Rindern die Ohrmarkennummer des geimpften Tieres.
IV. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer:
Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG). Sie kann jederzeit - auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen oder gem. § 36 Abs. 2 Nr. 5 mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Auch im Einzelfall kann die unter Ziffer 2. ausgesprochene Genehmigung widerrufen oder eingeschränkt werden, insbesondere, wenn dies die Seuchenlage oder eine veränderte Risikoeinschätzung erfordern.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach sowie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises www.obk.de eingesehen werden.
Sie verliert ihre Gültigkeit spätestens mit Ablauf des 31.12.2016.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098) in der zurzeit gültigen Fassung.
Empfängliche Tiere (Wiederkäuer) dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.
Gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen bin ich zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß der Verordnung über die anzeigepflichtigen Tierseuchen vom 19. Juli 2011 zuletzt geändert durch Art. 6 vom 29.12.2014 I 2481 sowie der Änderung durch Art. 3 V vom 03.05.2016 I 1057 Nr. 21 in der zurzeit gültigen Fassung.
Die Blauzungenkrankheit ist eine Krankheit, die durch das Bluetongue-Virus (BTV) verursacht wird. BTV wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culixoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege weiterverbreitet. Neben Tierverlusten verursacht die Blauzungenkrankheit hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe mit Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung durch Produktionsausfälle und bestehende Handelsrestriktionen.
Es werden mehrere Serotypen des Virus unterschieden. Derzeit zirkuliert in Osteuropa der Serotyp 4 und breitet sich von Griechenland und Bulgarien kommend weiter in Richtung Norden aus. Ende 2015 wurde dieser Serotyp bereits in Österreich nachgewiesen. Darüber hinaus wurde im September 2015 in Frankreich erstmals wieder der Serotyp 8 nachgewiesen und verbreitete sich über ein großes Gebiet. Seit dem 1. Januar 2016 wurden 130 betroffene Betriebe gemeldet. Im Osten Frankreichs festgestellte Infektionen mit BTV-8 führten dazu, dass der Südwesten von Baden-Württemberg innerhalb des 150-km-Radius liegt. Die Anzahl der bestätigten BTV-8-Fälle stieg auch im Mai 2016 weiter an.
Durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren (Krankheitsüberträger) mit dem Wind, durch Einschleppung infizierter Vektoren, durch den Handel und Verkehr und durch den Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Embryos und Eizellen, sowie auf Grund der schnellen Ausbreitung des Virus in Südosteuropa wird das Eintragsrisiko für die Ausbreitung durch lebende Vektoren in der kommenden Gnitzen-Saison durch das Friedrich-Loeffler-Institutes als wahrscheinlich bis hoch eingeschätzt. Es muss damit gerechnet werden, dass im Laufe der warmen Jahreszeit (hohe Gnitzen-Aktivität) die Anzahl der Ausbrüche mit BTV-4 und BTV-8 ansteigt und sich beide Serotypen weiter ausbreiten.
Die Serotypen BTV 4 und BTV 8 treffen in Deutschland auf eine ungeschützte Population und können zu schweren wirtschaftlichen Schäden und beträchtlichem Tierleid führen.
Durch die serotyp-spezifische Immunisierung empfänglicher Tiere kann die Blauzungenkrankheit sicher verhindert werden. Eine Expositionsprophylaxe, z.B. durch Aufstallen oder die Verwendung von Repellentien, kann die Infektionsrate zwar herabsetzen, Infektionen lassen sich auf diesem Weg aber nicht sicher verhindern. Da abwehrende Wirkstoffe wiederholt aufgetragen werden müssen, sind derartige Maßnahmen aufwändig und kostenintensiv. Sie haben sich in der vergangenen BTV-8-Epidemie zudem als weitgehend unwirksam erwiesen.
Aus Gründen des Tierwohls und um wertvolle Tiere zu schützen, ist die Immunisierung gegen beide Serotypen (BTV 4 und 8) im Benehmen mit der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut – Stand: 02. Februar 2016 - zu empfehlen.
Gegen BTV geimpfte Tiere sind im Falle eines Ausbruchs geschützt. Darüber hinaus kann die Ausbreitung des Virus durch die Impfung möglichst vieler empfänglicher Tiere zumindest verlangsamt und bestenfalls vollständig verhindert werden.
Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung wäre nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts eine Impfabdeckung der empfänglichen Hauswiederkäuerpopulation von 80 % erforderlich. Aus diesem Grund wird die Genehmigung zur Impfung gegen BTV für das gesamte Kreisgebiet erteilt.
Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102 i.V.m. § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen mit Nebenbestimmungen erlassen werden. Die Nebenbestimmungen sollen eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Impfungen sicherstellen und somit sowohl die Feststellung des Impfstatus von Einzeltieren (insbesondere im Falle von Rindern) als auch einen Überblick über die Impfquote innerhalb der Gesamtpopulation der empfänglichen Tiere im Kreisgebiet ermöglichen. Darüber hinaus wird auch im Falle des Verbringens von Tieren die Weitergabe der Information über den Impfstatus an den Übernehmer gewährleistet und sichergestellt, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter umfassende und zutreffende Angaben zu der Impfung erhalten.
Rechtsbehelfbelehrung:
Sie können gegen diese Tierseuchenverfügung-Allgemeinverfügung - Impfgenehmigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbergischen Kreis, der Landrat, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, einzulegen.
Falls die Frist zur Einlegung des Widerspruchs durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Frist bleibt auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Leibnizstr. 10, 45659 Recklinghausen, als zuständiger Widerspruchsbehörde eingeht.
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung auf die Blauzungenkrankheit ist sofort der für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörde, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, Tel. 02261 88-3903 zu melden.
Die Bestimmungen der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 24.10.2006 (BGBl I. S. 2355), zuletzt geändert durch Art. 384 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl I. S. 1474), sind zu beachten.
Bei Rückfragen zu dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung biete ich an, sich zunächst an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu wenden, um eventuellen Missverständnisse auszuräumen. Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Widerspruchsfrist nicht verlängert.
Gummersbach, den 17.06.2016
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-