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Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c UVPG – Kösling Waldbrö
Öffentliche Bekanntmachung
Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az: 67/12-44-G-01/2014
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Firma Autoverwertung Kösling, Inhaber Herr Friedhelm Kösling, beantragt nach
§ 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf dem Betriebsgrundstück Käthe-Kollwitz-Straße 19 in 51545 Waldbröl die Erweiterung ihrer Altfahrzeugbehandlungsanlage um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung sowie zum
Umschlag von Eisen- oder Nichteisenschrotten mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 m2 bis weniger als 15.000 m2 oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten.
Die Errichtung und der Betrieb der Anlage bedarf nach den Ziffern Ziffer 8.9.2, 8.11.2.4 und 8.12.3.2 Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.
Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG- vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 8.7.1.2 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gummersbach, den 14. Juli 2016
Im Auftrag
gez. P. Vohs