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Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG - Firma A. & D. Holberg GbR Radevormwald
Öffentliche Bekanntmachung
Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az: 67/12-36-G-07/2016-Scht
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Firma A.&D. Holberg GbR, Inhaber Herr Dirk Holberg, beantragt nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf dem Betriebsgrundstück Raiffeisenstraße 5a in 42477 Radevormwald die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung sowie zum Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen sowie Eisen- oder Nichteisenschrotten.
Die Errichtung und der Betrieb der Anlage bedarf nach den Ziffern 8.11.2.4, 8.12.2 und 8.12.3.2 Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.
Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG- vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 8.7.1.2 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gummersbach, den 16. September 2016
Im Auftrag
gez.
H. Schatschneider