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4. Satzung vom 08.12.2016 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013
Öffentliche Bekanntmachung
4. Satzung vom 08.12.2016 zur Änderung der Gebührensatzung
des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV. NRW. S. 836) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 08.12.2016 folgende 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 beschlossen:
§ 1
Der Gebührentarif Nr. 1 „Ablichtungen, Auszüge und Beglaubigungen“ erhält folgende geänderte Tarifstellen:
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
1.2 | Ablichtungen und digitale Vervielfältigungen von Großformaten (größer DIN A3), Ablichtungen von kartografischen Produkten in allen Formaten |
|
1.2.1 | Grundgebühr je Auftrag | 7,00 € |
1.2.2 | Scanarbeiten je 5 Minuten | 6,00 € |
1.2.3 | Ausdrucke von Zeichnungen, Karten und Plänen je dm² | 0,10 € |
1.2.4 | Verwendung von Foto- und Spezialpapieren zusätzlich je dm² | 0,10 € |
1.2.5 | Speicherung auf mobilen Datenträgern | 6,00 € |
1.2.6 | bei Versand zusätzlich | 5,00 € |
1.6 | Gebühren Geodatenmanagement | |
Die Dienstleistungen je angefangener Arbeitshalbstunde bestimmen sich nach den in der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstücksbewertung (VermWertGebO NRW) festgelegten Zeitgebühren |
|
§ 2
Der Gebührentarif Nr. 2 „Grundbuch- und Katasterangelegenheiten“ erhält folgende geänderte Tarifstellen:
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
2.3 | Fortführungen des Liegenschaftskatasters |
|
Für die in der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) unter Nr. 5 genannten Amtshandlungen werden aufgrund § 2, Abs.3 des Gebührengesetzes NRW abweichende Gebührensätze erlassen: | ||
2.3.1 | Abweichend von Nr. 5.1, Buchstabe a für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks mit einer Fläche bis zu 10 qm: | 175,00 € |
2.3.2 | Abweichend von Nr. 5.1, Buchstabe b für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks mit einer Fläche über 10 qm: | 350,00 € |
2.3.3 | Abweichend von Nr. 5.2, Buchstabe a für Übernahme einer Grenzvermessung: | 350,00 € |
sowie zusätzlich je Abmarkung: | 11,00 € |
§ 3
Der Gebührentarif Nr. 10 „Gebührenerhebung in Angelegenheiten des Gesundheitsamtes“ erhält folgende Fassung:
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
10.1 | Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gem. § 19 ÖGDG | |
10.1.5 | Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten bei einem Zeitaufwand bis zu
0,50 Stunden (0,5 h Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt + 1/3 h Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt) |
Gebühr analog der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen zu er- hebenden Verwaltungsgebühren in der jeweils aktuellen Fassung. |
§ 4
Der Gebührentarif Nr. 13 „Gutachten und sonstige Genehmigungen“ erhält folgende Fassung:
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
13.1 | Gutachten | Analog der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen zu er- hebenden Verwaltungsgebühren in der jeweils aktuellen Fassung. |
Bemessungsgrundlage:
|
§ 5
Die 4. Satzung vom 08.12.2016 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „4. Satzung vom 08.12.2016 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) | eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, |
b) | diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, |
c) | der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder |
d) |
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |
Gummersbach, den 13.12.2016
gez.
Jochen Hagt
- Landrat -