2. Änderungssatzung vom 03.04.2017 zur Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 12.11.2009

Öffentliche Bekanntmachung

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2. Änderungssatzung vom 03.04.2017 zur Hauptsatzung
für den Oberbergischen Kreis vom 12.11.2009 

Der  Kreistag des  Oberbergischen Kreises  hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung (KrO)  für das  Land Nordrhein-Westfalen  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW.1994 S. 646/SGV NW 2021) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, in  der Sitzung  am 03.04.2017 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises vom 12.11.2009 beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises wird wie folgt geändert:

  1. § 7 Abs. 5: Das Wort „Landschaftsgesetz“ wird durch „Landesnaturschutzgesetz“ ersetzt.
  2. § 10 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „Die Stellvertreter des Landrates, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter sowie Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistags mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten die ihnen nach der jeweils geltenden EntschVO zustehenden zusätzlichen Aufwandsentschädigungen.“
  3. § 11
    a)   Abs. 2 erhält folgende Fassung: „AlleKreistagsmitglieder, sachkundigeBürger undsachkundige Einwohner haben mindestensAnspruch auf einen Regelstundensatz nach Maßgabe der EntschVO, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben.“
    b)   Abs. 3 erhält folgende Fassung: Unselbständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der einheitliche Höchstbetrag pro Stunde ergibt sich aus der EntschVO.
    c)   Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlagedesglaubhaft gemachtenEinkommensnachErmessenfestgesetzt. Sie darf den in der EntschVO festgelegten einheitlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.“
    d)   Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder alternativ mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind (§ 30 Abs. 3 KrO NRW), erhalten den Regelstundensatz nach den Regelungen der EntschVO oder eine Kostenerstattung für eine notwendige Vertretung im Haushalt.“
    e)   Abs. 6 wird gestrichen.
    f)   Abs. 7 erhält folgende Fassung: „DieKosteneinerentgeltlichen Kinderbetreuungwährendder mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wennkeine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuungverpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesendie Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutetwerden kann. Kosten einerentgeltlichen Kinderbetreuung werdennur fürKinder erstattet,die das 14.Lebensjahrnoch nichtvollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarfvor, der eine Betreuung über das14. Lebensjahr erforderlich macht (z. B. Behinderungen etc.). Pro Stunde der Kinderbetreuung wird höchstens der in der EntschVO festgelegte Regelstundensatz erstattet.“
  4. § 22
    a)   Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden mit dem vollständigen Text auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises (www.obk.de) vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
    Zu Informationszwecken der Bevölkerung werden öffentliche Bekanntmachungen unter Aushang des vollständigen Textes an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich des Kreishauses, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, nachrichtlich ausgehangen. Außerdem wird unter Angabe des Kurzbetreffs und des Veröffentlichungsdatums in folgenden Tageszeitungen auf die Bekanntmachung hingewiesen:
  • Kölner Stadt-Anzeiger, Lokalausgabe Oberbergischer Anzeiger
  • Kölnische Rundschau, Lokalausgabe Oberbergische Volkszeitung
  • Kölnische Rundschau, Lokalausgabe Bergische Landeszeitung
  • Rheinische Post, Lokalausgabe Bergische Morgenpost
  • Remscheider Generalanzeiger, Lokalausgaben Hückeswagen und Radevormwald“

b)   Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Öffentliche Bekanntmachungen, für die gesetzlich die Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einem anderen Druckerzeugnis vorgeschrieben ist, werden in der OberbergischenVolkszeitung verkündet. Darüber hinaus sind sie in den anderen in Abs. 1 genannten Tageszeitungennachrichtlich bekannt zu machen, die in den Gebietsteilen des Kreises erscheinen, die von der Bekanntmachung berührt werden.“

       5. § 24 erhält folgenden neuen Abs. 4:

c)   Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die vom Kreistag am 03.04.2017 beschlossene 2. Änderung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „2. Änderungssatzung vom 03.04.2017 zur Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 12.11.2009 “ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 03.04.2017

gez.
Jochen Hagt
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: 04.04.2017