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Offenlegung des Leienbachs in Bergneustadt-Hackenberg
Öffentliche Bekanntmachung
Offenlegung des Leienbachs in Bergneustadt-Hackenberg
Die Offenlegung des Leienbachs auf einer Länge von ca. 74 Metern gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung). Darüber hinaus sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung-UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175) in der z.Z. geltenden Fassung zu erwarten.
Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.
Gemäß § 3a UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gummersbach den 26.04.2017
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Kathrin Gran
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises