Anzeigeverfahren Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung einer zentralen Vergabestelle vom 31.03.2009

Öffentliche Bekanntmachung

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Anzeigeverfahren

Die Räte der Städte Hückeswagen (Sitzung am 27.09.2016), Wipperfürth (Sitzung am 28.09.2016) und Radevormwald (Sitzung am 25.10.2016) haben in ihren genannten Sitzungen die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung einer zentralen Vergabestelle vom 31.03.2009 beschlossen.

Diese Beschlüsse wurden mir als untere staatliche Verwaltungsbehörde am 01.12.2016 gemäß § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) angezeigt.

Bekanntmachungsanordnung:

Die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung einer zentralen Vergabestelle der Städte Hückeswagen, Radevormwald und Wipperfürth vom 31.03.2009 wird hiermit gem. § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) i.V.m. § 24 Abs. 3 GkG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 24 Abs. 5 GkG NRW i.V.m. § 24 Abs. 4 GkG NRW wird die Aufhebung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen diesen I. Nachtrag zu Verbandssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c.) der Bürgermeister der Stadt Hückeswagen, der Bürgermeister der Stadt Radevormwald oder der Bürgermeister der Stadt Wipperfürth hat den jeweils zu Grunde liegenden Beschluss des Rates vorher beanstandet oder

d.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rat der Stadt Hückeswagen, dem Rat der Stadt Radevormwald oder dem Rat der Stadt Wipperfürth vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 12.05.2017
Der Landrat des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Kommunalaufsicht)
- Az.: LS/KA-90/IZ-
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-

Veröffentlichungsdatum: 20.05.2017