Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 08.06.2017

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

Gebührensatzung für den Rettungsdienst des
Oberbergischen Kreises vom 08.06.2017


Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646 / SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) in Verbindung mit den §§ 2, 2a, 3, 6, 9, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458 / SGV. NW. 215), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 08.06.2017 folgende Gebührensatzung beschlossen:
 

§ 1

Gegenstand der Gebühren

Der Oberbergische Kreis erhebt für den Einsatz des Rettungsdienstes, z.B. für die Erstversorgung, für die Behandlung und Untersuchung durch den Notarzt und für den Transport mit Rettungs- oder Krankentransportwagen, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

  1. Gebührenschuldner/in ist sowohl der Benutzer/die Benutzerin als auch der Besteller/die Bestellerin der Einrichtungen des Rettungsdienstes.
     
  2. Benutzer/in des Rettungsdienstes ist, wer mit einem Einsatzfahrzeug transportiert wird oder unter Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Rettungsdienstes behandelt, untersucht oder versorgt wird.
     
  3. Besteller/in ist, wer Einrichtungen des Rettungsdienstes anfordert.
     
  4. Gebührenschuldner/in ist auch, wer durch sein/ihr Verhalten oder seinen/ihren körperlichen Zustand den Einsatz des Rettungsdienstes veranlasst, ohne Benutzer/in im Sinne des Absatzes 2 zu sein.
     
  5. Für Minderjährige sowie für nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen haftet der/die gesetzliche Vertreter/in für die Erfüllung der Gebührenzahlungspflicht; in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldnerin, diejenige Person, die nach geltendem Recht unterhaltspflichtig ist.
     
  6. Die vorgenannten Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
     
  7. Eine Gebührenpflicht des Bestellers/der Bestellerin besteht nicht, wenn er/sie als Geschäftsführer/in ohne Auftrag für einen/eine Gebührenschuldner/in nach Absatz 4 den Einsatz veranlasst hat. Die Gebührenpflicht aus einem anderen Grund bleibt hiervon unberührt.

 

§ 3
Gebührenanspruch

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Sinne von § 1. Diese beginnt, wenn ein Einsatzfahrzeug bzw. die Einsatzkräfte auf Anweisung der Rettungsleitstelle die Rettungswache oder den Bereitschaftsstandort verlassen.
     
  2. Ist der/die Gebührenpflichtige am Tag der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nachweislich Mitglied einer Krankenkasse, so können die Gebühren, sofern für den jeweiligen Einzelfall ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse besteht, von dieser unmittelbar angefordert werden. Die Zahlungspflicht des/der Gebührenpflichtigen bleibt davon unberührt.
     
  3. In Fällen der böswilligen Alarmierung wird der Besteller/die Bestellerin des Rettungsdienstes als Gebührenschuldner in Anspruch genommen.


§ 4
Gebührentarife

Abs. 1

Lfd.
Nr.

Gegenstand Erläuterung Gebühr
1. Notfall, Rettungswagen (RTW)

Grundgebühr

je Einsatz inkl. 100km

ab dem 101. km zzgl. je angefangenen km

 

530,00€

2,90€

2. Notarzt/Notärztin (NA)

Pauschalgebühr

je Einsatz

 

328,00€
3.

Notarzteinsatzfahrzeug

(NEF)

Pauschalgebühr

je Einsatz

 

397,00€
4.

Krankentransportwagen

(KTW)

Grundgebühr

je Einsatz inkl. 30km

ab dem 31. km zzgl. je angefangenen km

 

270,00€

1,90 €
5. Leitstellengebühr (KLS)

Pauschalgebühr

je Einsatz

 

51,00 €

Abs. 2

  1. Grundlage für die Kilometergebühr ist die tatsächliche Fahrstrecke des Rettungswagens bzw. des Krankentransportwagens von der Rettungswache bzw. des Bereitschaftsstandortes und dorthin zurück.
     
  2. Bei einer ambulanten Behandlung durch den Notarzt/die Notärztin (Versorgung eines/einer Notfallpatienten/-in, Kranken oder Verletzten ohne anschließenden Transport in ein Krankenhaus bzw. zu einem/einer Arzt/Ärztin) werden vorbehaltlich der Ziffer 3 nur die Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 5 für den Einsatz eines Notarztes/einer Notärztin sowie die Leitstellengebühr erhoben.
     
  3. Wird ein Rettungsdiensteinsatz aufgrund von missbräuchlichem Verhalten verursacht und kein Transport durchgeführt, so können von der Verursacherin/dem Verursacher 50% der Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 1, 4 und 5 erhoben werden; bei Einsatz eines Notarztes/einer Notärztin zusätzlich 100% der Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3. In Fällen der böswilligen Alarmierung werden die vollen Gebühren erhoben.
     
  4. Nehmen mehrere Personen dasselbe Rettungsmittel in Anspruch, so wird die Gebühr den Benutzern/-innen zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.
     

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.06.2017 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 15.12.2011 außer Kraft.

 
Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende „Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 08.06.2017“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

 

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gummersbach, 08.06.2017                                      

     gez.
Jochen Hagt
- Landrat -

Veröffentlichungsdatum: 12.06.2017