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Nutzungsordnung des Medienzentrums des Oberbergischen Kreises
Öffentliche Bekanntmachung
Nutzungsordnung des Medienzentrums des Oberbergischen Kreises vom 21.02.2018
§ 1 Träger und Zweck
(1) Das Medienzentrum ist eine Einrichtung des Oberbergischen Kreises. Es stellt den Benutzern audiovisuelle Medien zur Verfügung.
(2) Diese Nutzungsordnung gilt nicht hinsichtlich der Mediendownloads durch „EDMOND“ (Elektronische Distribution von BildungsMedien On Demand der Medienzentren NRW). Für die Medienanforderung durch „EDMOND“ gilt eine gesonderte Nutzungsordnung, die unter www.medienzentrum-oberberg.de veröffentlicht ist.
§ 2 Nutzung der Medien
(1) Mit der Anforderung sowie der persönlichen Abholung der Medien wird vom Entleiher die Nutzungsordnung des Medienzentrums Oberberg verbindlich anerkannt.
(2) Alle Medien des Medienzentrums wurden mit der Lizenz "nichtgewerblich öffentlich" erworben, daher dürfen diese Medien nur im nichtgewerblichen Bereich (Bildungsbereich, Einrichtungen der Kultur- und Sozialarbeit, sonstige Einrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, eingetragene Vereine, Verbände und Initiativen) öffentlich vorgeführt werden. Gewerblich öffentliche Vorführungen sind mit den Medien des Medienzentrums untersagt.
(3) Aus Gründen des Urheberrechtes ist es untersagt, Medien des Medienzentrums zu kopieren. Bei Nichtbeachtung der Verleihbedingungen behält sich das Medienzentrum vor, die betreffende Entleihperson oder deren Einrichtung vom Verleih auszuschließen.
§ 3 Medienverleih
(1) Neben dem persönlichen Abholen von Medien während der Öffnungszeiten im Medienzentrum (veröffentlicht unter http://www.medienzentrum-oberberg.de) sind auch Anforderungen schriftlich, per Telefon, Telefax, E-Mail oder Internet unter Angabe der Schulnummer und des Vor- und Nachnamens möglich.
(2) Eigenmächtiger Weiterverleih ist nicht gestattet und macht den Entleiher haftbar.
(3) Bei einem Verleih durch schriftliche Anforderung, per Telefon, Telefax, E-Mail oder Internet werden die Medien als Sammelpost einmal wöchentlich an die Stadt- und Gemeindeverwaltungen (Poststellen) – mit Ausnahme von Gummersbach – ausgeliefert.
(4) Die Ausleihfrist für Schulen beträgt 14 Tage. Eine Verlängerung der Verleihfrist ist einmalig bis zu 7 Tagen möglich. Für außerschulische Entleiher beträgt die Ausleihfrist 5 Tage. Eine Verlängerung ist einmalig bis zu 3 Tagen möglich. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Medienzentrums möglich. Verlängerungen sind darüberhinaus nur möglich, wenn das entsprechende Medium nicht bereits von anderen Entleihern angefordert worden ist. Bei mehrmaligem Überschreiten der Ausleihfristen behält sich das Medienzentrum vor, die betreffende Entleihperson oder deren Einrichtung vom Verleih auszuschließen.
(5) Die Rückgabe der Medien muss fristgerecht zum Rückgabetermin erfolgen. Dies betrifft auch mitgelieferte Beihefte und Lieferbehälter. Den Medien ist ein Rückgabebeleg beizufügen. Bis zum Beginn der Ferien müssen alle Medien zwecks Überprüfung zurück zum Medienzentrum gesandt sein, da das Medienzentrum während der Ferien in der Regel geschlossen ist. Nach Überschreiten des Rückgabetermins erhält der Entleiher eine Mahnung. Mit Erreichen der 4. Mahnstufe hat der Nutzer in Höhe des Wertes des Mediums Schadensersatz zu leisten. Eine Verlängerung der Verleihfrist ist nach der 1. Mahnung nicht mehr möglich.
§ 4 Benutzungsgebühren
Die Ausleihe an Schulen, Jugendgruppen, sonstige Bildungseinrichtungen oder Einrichtungen zur Altenpflege erfolgt kostenlos. In allen anderen Fällen werden Gebühren nach der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 5 Haftung
(1) Die entliehenen Medien werden in einwandfreiem Zustand verliehen. Beschädigungen sind dem Medienzentrum unverzüglich schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
(2) Der Entleiher ist bei Verlust oder Beschädigung der Medien, der Beihefte sowie der Lieferbehälter und Verpackung schadensersatzpflichtig (außer Beschädigung, die auf Verschleiß zurückzuführen sind). Bei Beschädigung ist der Wert der Wiederherstellung, bei Verlust ist der Wert der Wiederbeschaffung zu ersetzen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung ersetzt die bisherige Nutzungsordnung vom 04.06.2008 und tritt ab sofort in Kraft.
Gummersbach, den 21.02.2018
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-