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Verordnung über die Beförderungsbedingungen (Taxentarifordnung)
Öffentliche Bekanntmachung
Verordnung über die Beförderungsbedingungen und
Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit
Taxen im Oberbergischen Kreis (Taxentarifordnung)
vom 04.10.2018
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) - SGV. NRW. 92 -, wird vom Oberbergischen Kreis gemäß des Kreistagsbeschlusses vom 04. Oktober 2018 folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
- Bei der Beförderung von Personen mit den im Oberbergischen Kreis zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.
- Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Oberbergischen Kreises.
- Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt frei zu vereinbaren ist.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
- Kranken- und Schülerfahrten unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für diese Fahrten mit den Kostenträgern eine Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG getroffen wurde. Die jeweils getroffene Sondervereinbarung ist der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vor der Aufnahme der Kranken- und Schülerfahrten durch Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen.
§ 2 Beförderungstarif
Nachstehende Beförderungsentgelte sind unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes anzuwenden:
1. |
Grundtarif: |
3,80 € |
2. |
Streckenkilometerpreise |
|
a) |
Für die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr an Werktagen, in Schritten zu jeweils 0,10 € (dies entspricht einer Wegstrecke von 43,48 m), für jeden Kilometer bis zum vollendeten fünften Kilometer der gefahrenen Wegstrecke, |
2,30 € |
b) |
für die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr an Werktagen, in Schritten zu jeweils 0,10 € (dies entspricht einer Wegstrecke von 45,45 m), für jeden Kilometer Wegstrecke nach dem vollendeten fünften gefahrenen Kilometer, |
2,20 € |
c) |
für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, in Schritten zu jeweils 0,10 € (dies entspricht einer Wegstrecke von 40,00 m), für jeden Kilometer bis zum vollendeten fünften Kilometer der gefahrenen Wegstrecke, |
2,50 € |
d) |
für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, in Schritten zu jeweils 0,10 € (dies entspricht einer Wegstrecke von 41,67 m), für jeden Kilometer Wegstrecke nach dem vollendeten fünften gefahrenen Kilometer. |
2,40 € |
§ 3 Wartezeiten
- Wartezeiten werden mit
0,10 EUR je 13,48 Sekunden Wartezeit pro Stunde bis zu 5 Minuten Wartezeit (26,70 € je Stunde)
0,10 EUR je 10,59 Sekunden Wartezeit pro Stunde ab der 6. Minute Wartezeit (34,00 € je Stunde)
berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
- Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
- Wartezeiten sind Stillstände der Taxe während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist.
§ 4 Zuschläge
- Für die Beförderung von Gepäck im Gewicht von 25 bis 50 kg kann ein Zuschlag von 0,25 €, über 50 kg von 0,50 € und für die Beförderung von Kleintieren ein Zuschlag von 0,25 € je Tier erhoben werden. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
- Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.
- Für die gesonderte Bestellung einer Großraumtaxe (Großraumtaxen sind Fahrzeuge die geeignet sind, mehr als vier Fahrgäste zu befördern und deren sämtliche Sitze keiner Belastbarkeitsbeschränkung unterliegen) kann zuzüglich zum Grundtarif ein Zuschlag von 8,50 € erhoben werden. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger der Großraumtaxe angezeigt werden.
Der Zuschlag kann manuell oder automatisch geschaltet werden. Bei einer automatischen Schaltung muss die manuelle Schaltung ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitführungspflicht der Taxentarifordnung
Die Taxentarifordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 6 Fahrpreisanzeiger
- Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
- Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungs-gemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
- Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, findet eine manuelle Berechnung des Fahrpreises nach den §§ 2 bis 4 dieser Tarifordnung statt.
§ 7 Fahrtausfall
Kommt aus Gründen, die der Besteller einer Taxe zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist für die Anfahrt zum Bestellort, unabhängig davon zu welchem Ziel die Fahrt bestellt war, die doppelte Grundgebühr zu zahlen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 15. November 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom 11.12.2014 zur Taxenordnung für den Oberbergischen Kreis vom 25.09.2008 außer Kraft.