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Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht
Aufgrund des § 22 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 1, 4 und 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW S. 90) wird folgende Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht erlassen.
Präambel
Der Sparkassenzweckverband der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht ist durch einen Zusammenschluss des "Sparkassenzweckverband Gummersbach-Bergneustadt" mit dem "Sparkassenzweckverband der Homburgischen Gemeinden" gemäß § 22 GkG NRW entstanden. Der Sparkassenzweckverband der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht ist Träger der vereinigten Sparkasse Gummersbach, die durch Aufnahme der Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl durch die Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt entstanden ist.
§ 1
Mitglieder
- Die Stadt Bergneustadt, die Stadt Gummersbach, die Gemeinde Nümbrecht und die Stadt Wiehl bilden einen Sparkassenzweckverband (im nachfolgenden "Verband" genannt). Der Verband ist Rechtsnachfolger des "Sparkassenzweckverband Gummersbach-Bergneustadt" und des "Sparkassenzweckverband der Homburgischen Gemeinden".
- An dem Verband sind die Mitglieder mit folgenden Quoten beteiligt:
Stadt Bergneustadt: 19,1 %
Stadt Gummersbach: 50,9 %
Gemeinde Nümbrecht: 15,0 %
Stadt Wiehl: 15,0
- Die Verfassung und Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des GkG NRW in der jeweils gültigen Fassung, des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) in der jeweils gültigen Fassung und dieser Verbandssatzung. Soweit das GkG NRW oder die Verbandssatzung keine Regelung treffen, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 2
Name und Sitz
- Der Verband trägt den Namen "Sparkassenzweckverband der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht".
- Er hat seinen Sitz in Gummersbach.
- Der Verband führt ein Siegel.
- Der Verband ist Mitglied im Rheinischen Sparkassen- und Giroverband, Düsseldorf.
§ 3
Aufgaben, Haftung
- Der Verband fördert das Sparkassenwesen im Gebiet seiner Mitglieder. Der Verband ist Träger der Sparkasse Gummersbach (im nachfolgenden "Spar-kasse" genannt), die durch Aufnahme der Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl durch die Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt gemäß § 27 SpkG NRW entstanden ist.
- Die Verbandsmitglieder dürfen weder selbst noch in irgendeiner Gesellschaftsform eine Sparkasse oder ein anderes Geldinstitut betreiben oder sich an einem solchen Unternehmen beteiligen. Ausgenommen von dem Verbot der Beteiligung sind Mitgliedschaften in genossenschaftlich organisierten Kreditinstituten und Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen, sofern diese weniger als 3% der Stimmrechte
vermitteln.
- Der Verband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe des SpkG NRW.
- Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden nach § 6 SpkG NRW durch eine Satzung geregelt, die von der Verbandsversammlung erlassen wird.
§ 4
Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind
a) die Verbandsversammlung und
b) der Verbandsvorsteher.
§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 32 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die Verbandsmitglieder:
Stadt Bergneustadt: 8 Vertreter,
Stadt Gummersbach: 14 Vertreter,
Gemeinde Nümbrecht: 5 Vertreter, und
Stadt Wiehl: 5 Vertreter.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe von § 15 GkG NRW entsandt bzw. bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt. Dabei sind § 50 Abs. 4 und § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW zu beachten.
(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen oder ein Tatbestand nach § 6 eintritt oder ein solcher bereits zum Zeitpunkt der Wahl oder Entsendung vorliegender Tatbestand erst während der Amtszeit bekannt wird. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so entsendet bzw. bestellt das Verbandsmitglied, das den Ausscheidenden entsandt bzw. bestellt hatte, den Nachfolger.
§ 6
Ausschließungsgründe
- Der Verbandsversammlung dürfen nicht angehören:
a) Dienstkräfte der Sparkasse oder der Verbandsmitglieder mit Ausnahme der Bürgermeister bzw. der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder,
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
- Der Verbandsversammlung dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind.
- Im Übrigen ist die Vorschrift des § 31 GO NRW entsprechend auf die Tätigkeit in der Zweckverbandsversammlung anzuwenden.
§ 7
Vorsitzender der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit den Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter. Sie dürfen nicht von demselben Verbandsmitglied entsandt oder bestellt sein und dürfen nicht der Vertretung desselben Verbandsmitgliedes angehören. Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder, wenn ein Mitglied widerspricht, durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abwahl bedarf der Dreiviertelmehrheit.
- Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem ältesten Mitglied der Verbandsversammlung wahrgenommen.
- In der Zeit zwischen der Entstehung des Verbandes und der erstmaligen Wahl des Vorsitzenden werden die Aufgaben des Vorsitzenden durch die gemäß § 22 Abs. 2 S. 3 GkG NRW bestimmte Person wahrgenommen, welche auch zu der ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach der Entstehung des Verbandes einlädt.
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sich aus dieser Satzung und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
- Insbesondere wählt sie den Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse und deren Stellvertreter. Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus 18 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, 11 weitere sachkundige Mitglieder und 6 Vertreter der Dienstkräfte. Von den erstgenannten 12 Mitgliedern (Vorsitzender und 11 weitere sachkundige Mitglieder) entfallen 2 auf die Stadt Bergneustadt, 6 auf die Stadt Gummersbach (darunter der Vorsitzende nach näherer Maßgabe des nachstehenden Satzes), 2 auf die Gemeinde Nümbrecht und 2 auf die Stadt Wiehl; diese Mitglieder werden durch die Vertretung des jeweiligen Verbandsmitgliedes vorgeschlagen. Die Verbandsversammlung wählt eines der von der Stadt Gummersbach vorgeschlagenen Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Gummersbach zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Die Verbandsversammlung wählt unter Berücksichtigung der sparkassenrechtlichen Bestimmungen eines ihrer von der Stadt Wiehl vorgeschlagenen Mitglieder zum 1. Stellvertreter und eines ihrer von der Stadt Bergneustadt vorgeschlagenen Mitglieder zum 2. Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates.
- Die Verbandsversammlung entscheidet über die in § 7 Abs. 1 und § 8 SpkG NRW bezeichneten Angelegenheiten der Sparkasse. Entscheidungen über die in § 7 Abs. 1 SpkG NRW bezeichneten Angelegenheiten der Sparkasse bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.
§ 9
Sitzungen der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies vom Verbandsvorsteher oder von mindestens 5 Mitgliedern der Verbandsversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Für die erste Sitzung einer Wahlperiode gilt § 7 Absatz 2; für die Zeit ab der Entstehung des Verbandes bis zur erstmaligen Wahl des Vorsitzenden gilt § 7 Absatz 3.
- Die Einladung zur Verbandsversammlung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Sitzung zugeht. Diese Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, die vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher aufzustellen ist.
- Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
- Der Verbandsvorsteher und die Hauptverwaltungsbeamten der übrigen Verbandsmitglieder – soweit sie nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sind – sowie die Mitglieder des Sparkassenvorstandes und ihre Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen einer Woche zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Bei dieser Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
- Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung i.S.v. § 5 Absatz 1 bzw. dessen Stellvertreter i.S.v. § 5 Absatz 2 hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
- Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren, von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen. Die Protokollführung kann einem Mitarbeiter der Sparkasse übertragen werden.
§ 10
Verbandsvorsteher
- Der Verbandsvorsteher und dessen erster und zweiter Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören. § 6 Absatz 1 b) und d) sowie § 6 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Amt des Verbandsvorstehers und eines Stellvertreters enden automatisch mit Wegfall des in Satz 1 genannten Hauptamtes bzw. Beschäftigungsverhältnisses und auch bei Eintritt eines der in § 6 Absatz 1 b) und d) genannten Ausschließungsgründe bei der betreffenden Person. Gehört ein Hauptverwaltungsbeamter als Vertreter des Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung an, ist eine Wahl zum Verbandsvorsteher oder Stellvertreter nicht möglich.
- Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Er führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
§ 11
Tätigkeitsdauer
Die Organe des Verbandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl der Organe im Amt; dies gilt jedoch nicht für Verbandsvorsteher bzw. stellvertretende Verbandsvorsteher aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder, die zum Ablauf der Wahlperiode aus ihrem Hauptamt ausscheiden.
§ 12
Rechtsgeschäftliche Erklärungen
Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher und einem seiner Stellvertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.
§ 13
Amtsverschwiegenheit
Die Verbandsorgane, ihre Mitglieder und deren Verhinderungsvertreter bzw. Vertreter sind zur Amtsverschwiegenheit über die Angelegenheiten des Verbandes und der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Ausscheiden aus dem Amt bestehen. Die Unterrichtungspflicht gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW bleibt unberührt.
§ 14
Rechnungsjahr, Deckung des Aufwandes
- Rechnungsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
- Die für den Verband erforderlichen Verwaltungsarbeiten werden von der Sparkasse ausgeführt.
- Der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten des Verbandes werden von der Sparkasse getragen.
§ 15
Jahresüberschuss, Haftung
- Ein dem Verband von der Sparkasse nach § 25 SpkG NRW ausgeschütteter Teil des Jahresüberschusses ist den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verband nach § 1 Absatz 2 zuzuteilen. Die zugeteilten Beträge sind von den Mitgliedern gemäß § 25 Abs. 3 SpkG NRW zu verwenden.
- An der Verteilung der Jahresüberschüsse nehmen nur diejenigen Mitglieder teil, die im abgeschlossenen Geschäftsjahr Mitglied des Verbandes gewesen sind.
- Für die Verbindlichkeit des Verbandes haften die Mitglieder untereinander nach dem in § 1 Absatz 2 angegebenen Verhältnis.
§ 16
Satzungsänderungen
- Eine Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 GkG NRW bleibt unberührt. Die Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde (§ 19) anzuzeigen.
- Satzungsänderungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 21).
§ 17
Veränderungen im Mitgliederbestand
In den Verband können weitere Mitglieder aufgenommen werden, auch können Mitglieder aus dem Verband ausscheiden. Aufnahme und Ausscheiden eines Mitgliedes sind nur zum Anfang bzw. Ende eines Rechnungsjahres möglich und erfordern eine Satzungsänderung. Ausscheidende Mitglieder können in dem Zeitraum zwischen dem Beschluss in der Verbandsversammlung und dem Wirksamwerden nur insoweit zur Haftung herangezogen werden, als die Ursache für die Haftung in der Zeit vor dem Beschluss in der Verbandsversammlung liegt. Einigen sich die Beteiligten über eine erforderliche Auseinandersetzung nicht, so entscheidet hierüber die Aufsichtsbehörde (§ 19).
§ 18
Auflösung des Verbandes
- Zur Auflösung des Verbandes sind ein Beschluss der Verbandsversammlung mit Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 19) erforderlich.
- Die Abwicklung der Verbandsgeschäfte und die Auflösung des Verbandsvermögens obliegen dem Verbandsvorsteher. Die hiernach sich ergebenden Überschüsse oder Fehlbeträge werden entsprechend dem in § 1 Absatz 2 bestimmten Beteiligungsverhältnis auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt oder umgelegt.
§ 19
Staatsaufsicht
Der Verband unterliegt der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GkG NRW).
§ 20
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der Oberbergischen Volkszeitung und im Oberbergischen Anzeiger.
§ 21
Inkrafttreten dieser Satzung
- Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, frühestens jedoch am 1. Januar 2019 in Kraft.
- Mit Inkraftsetzung dieser Satzung tritt die Satzung des Sparkassenzweckverbandes Gummersbach-Bergneustadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2010 und die Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Homburgischen Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.2010 außer Kraft.
Genehmigung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes
der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl
und der Gemeinde Nümbrecht
Hiermit genehmige ich gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 4 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung als untere staatliche Verwaltungsbehörde die gemäß § 9 Abs. 1 GkG NRW zur Bildung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht von dem Sparkassenzweckverband Gummersbach-Bergneustadt und dem Sparkassenzweckverband der Homburgischen Gemeinden in den jeweiligen Sitzungen der Verbandsversammlungen am 07.11.2018 beschlossene Verbandssatzung.
Die vorstehende zwischen dem Sparkassenzweckverband Gummersbach-Bergneustadt und dem Zweckverband der Homburgischen Gemeinden vereinbarte Satzung für den Sparkassenzweckverband der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht sowie die vorstehende Genehmigung dieser Satzung werden hiermit gemäß § 11 Abs. 1 GkG NRW öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) kann gegen die vorgenannte Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden
- ein Beschluss der Zweckverbandsversammlungen ist vorher beanstandet worden
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber einem der Zweckverbände vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01. Januar 2019, in Kraft.
Gummersbach, den 28. November 2018
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde Az. – LS/KA -
gez.
Jochen Hagt
Landrat