Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 04.07.2019

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung des Oberbergischen Kreises
zur Festsetzung von Gebührentarifen
in umweltrechtlichen Angelegenheiten
vom 04.07.2019


Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV NRW 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch die 38. Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 01. Januar 2019, hat der Kreistag am 04.07.2019 folgende Gebührensatzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr

Für die in dem als Anlage beigefügten Gebührentarif genannten besonderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten (Amtshandlungen des Oberbergischen Kreises) werden Verwaltungsgebühren in Abweichung bestehender landesrechtlicher Gebührensätze erhoben.

Soweit diese Gebührensatzung keine Regelungen trifft, gilt das Landesrecht fort.


§ 2 Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr ist nach dem anliegenden Gebührentarif zu bemessen.

Falls im Einzelfall zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits kein angemessenes Verhältnis besteht, kann von den Sätzen des Gebührentarifes abgewichen werden.


§ 3 Auslagen

Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind gemäß § 10 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gesondert zu erstatten.


§ 4 Übergangsbestimmung

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossene Amtshandlungen werden die Gebühren nach den bisher geltenden landesrechtlichen Gebührensätzen erhoben.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 05.10.2017 außer Kraft.
 
Anlage
zur Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben im Umweltbereich
 
Gebührentarif

Lfd. Nr. Gegenstand          Gebühr
1.

Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
Für folgende Amtshandlungen wird die Mindestgebühr der Tarifstelle 28.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) festgesetzt auf:

 
1.1

Erlaubnisse für kommunale Regenwassereinleitungen:

  • Einzelerlaubnis
330,00 €
  • Sammelerlaubnis bis zu 4 Einleitungsstellen
400,00 €
  • Sammelerlaubnis mit mehr als 4 Einleitungsstellen
450,00 €
1.2

Erlaubnis zum Niederbringen einer Bohrung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Brunnens oder mit dem Einbringen einer Erdwärmesonde:

  • für die erste Bohrung im gewerblichen Bereich
400,00 €
  • für jede weitere Bohrung im gewerblichen Bereich
200,00 €
  • für die erste Bohrung im privaten Bereich
200,00 €
  • für jede weitere Bohrung im privaten Bereich
100,00 €
1.3 Alle übrigen Erlaubnisse bei gewerblicher Nutzung 400,00 €
1.4 Gewerblich genutzte Fischteichanlagen 450,00 €
2.

Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 22 Landeswassergesetz – LWG)
Abweichend von Tarifstelle 28.1.2.6 der AVerwGebO wird die Mindestgebühr festgesetzt für die

  • Einzelgenehmigung auf
330,00 €
  • Sammelgenehmigung bis zu 4 Anlagen auf
400,00 €
  • Sammelgenehmigung mehr als 4 Anlagen auf
450,00 €
3.

Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Abs. 5 WHG), die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen (§ 78 a Abs. 2 WHG)
Abweichend von Tarifstelle 28.1.1.27, Buchstabe a), der AVerwGebO wird die Mindestgebühr festgesetzt auf

330,00 €
4.

Ausgabe des Kennzeichens gem. § 62 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – für den jährlich zu erneuernden Aufkleber (Reitplakette)
Abweichend von Tarifstelle 15b.3.4.10, Buchstabe b), der AVerwGebO wird die Gebühr für die Ausgabe des jährlich zu erneuernden Aufklebers festgesetzt auf

Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sowie die Reitabgabe werden als Auslagen erhoben.

10,00 €

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 04.07.2019“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
 
oder

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Gummersbach, 04.07.2019

gez.
Jochen Hagt
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: 12.07.2019