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Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 04.07.2019
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung des Oberbergischen Kreises
zur Festsetzung von Gebührentarifen
in umweltrechtlichen Angelegenheiten
vom 04.07.2019
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV NRW 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch die 38. Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 01. Januar 2019, hat der Kreistag am 04.07.2019 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Für die in dem als Anlage beigefügten Gebührentarif genannten besonderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten (Amtshandlungen des Oberbergischen Kreises) werden Verwaltungsgebühren in Abweichung bestehender landesrechtlicher Gebührensätze erhoben.
Soweit diese Gebührensatzung keine Regelungen trifft, gilt das Landesrecht fort.
§ 2 Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr ist nach dem anliegenden Gebührentarif zu bemessen.
Falls im Einzelfall zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits kein angemessenes Verhältnis besteht, kann von den Sätzen des Gebührentarifes abgewichen werden.
§ 3 Auslagen
Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind gemäß § 10 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gesondert zu erstatten.
§ 4 Übergangsbestimmung
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossene Amtshandlungen werden die Gebühren nach den bisher geltenden landesrechtlichen Gebührensätzen erhoben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 05.10.2017 außer Kraft.
Anlage
zur Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben im Umweltbereich
Gebührentarif
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
1. |
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) |
|
1.1 |
Erlaubnisse für kommunale Regenwassereinleitungen:
|
330,00 € |
|
400,00 € | |
|
450,00 € | |
1.2 |
Erlaubnis zum Niederbringen einer Bohrung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Brunnens oder mit dem Einbringen einer Erdwärmesonde:
|
400,00 € |
|
200,00 € | |
|
200,00 € | |
|
100,00 € | |
1.3 | Alle übrigen Erlaubnisse bei gewerblicher Nutzung | 400,00 € |
1.4 | Gewerblich genutzte Fischteichanlagen | 450,00 € |
2. |
Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 22 Landeswassergesetz – LWG)
|
330,00 € |
|
400,00 € | |
|
450,00 € | |
3. |
Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Abs. 5 WHG), die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen (§ 78 a Abs. 2 WHG) |
330,00 € |
4. |
Ausgabe des Kennzeichens gem. § 62 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – für den jährlich zu erneuernden Aufkleber (Reitplakette) |
10,00 € |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 04.07.2019“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 04.07.2019
gez.
Jochen Hagt
- Landrat -