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Erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens und Inkrafttreten des Landschaftsplans Nr. 11 Radevormwald gemäß § 19 Landesnaturschutzgesetz NRW
Öffentliche Bekanntmachung
Erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens und Inkrafttreten des Landschaftsplans Nr. 11 Radevormwald gemäß § 19 Landesnaturschutzgesetz NRW
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) zum Landschaftsplan Nr. 11 „Radevormwald“ (Text, Karte, Anlagekarte), Satzung des Oberbergischen Kreises aufgrund Beschlussfassung des Kreistags vom 03.04.2017, wird hiermit gemäß § 19 LNatSchG NRW öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 18 Abs. 2 LNatSchG NRW hat die Bezirksregierung in Köln als Höhere Naturschutzbehörde mit Verfügung vom 24.04.2019, Aktenzeichen 51.2-1-OBK-Rade, bestätigt, dass die vorgenannte Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und keine Rechtsmängel im Sinne des § 21 LNatSchG NRW enthält. Auf Anregung der Höheren Landschaftsbehörde wurde die Legende der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplans übersichtlicher angeordnet sowie in den textlichen Erläuterungen ein rechtlicher Hinweis ergänzend aufgenommen.
Der Landschaftsplan Nr. 11 „Radevormwald“ tritt gemäß § 19 LNatSchG NRW mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst das Gebiet der Stadt Radevormwald und erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich. Die äußere Grenze des Plangebietes ist aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan ersichtlich.
Der Landschaftsplan Nr. 11 Radevormwald wird beim Oberbergischen Kreis, Amt für Planung, Mobilität und Regionale-Projekte, Raum 01-13, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden für jede Person zur Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt; vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen. Darüber hinaus sind die Inhalte dieses Landschaftsplans über das Rauminformationssystem RIO (RIO - Planen, Bauen, Umwelt) abrufbar.
Hinweise:
Gemäß § 21 Abs. 1 LNatSchG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach §§ 15, 17 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 LNatSchG NRW oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind oder
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 21 Abs. 2 LNatSchG NRW für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG NRW
- eine Verletzung der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG NRW bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 21 Abs. 2 LNatSchG NRW, wenn sie nicht in innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) kann gegen diese Satzung gemäß § 5 Abs. 6 der KrO in der derzeit gültigen Fassung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mit dem Inkrafttreten des Landschaftsplans Nr. 11 Radevormwald treten die im Geltungsbereich des Landschaftsplans bisher gültigen Schutzausweisungen in den folgenden ordnungsbehördlichen Verordnungen der Bezirksregierung Köln zur Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale) gemäß 43 Abs.1 Satz 6 LNatSchG NRW außer Kraft:
- Ordnungsbehördliche VO über das „Naturschutzgebiet Wupper östlich Wuppertal“, Stadt Radevormwald, Oberbergischer Kreis, vom 13.12.2004
- Ordnungsbehördliche VO über das „Naturschutzgebiet Uelfetal mit Nebentälern“, Stadt Radevormwald, Oberbergischer Kreis, vom 09.06.2005
- Ordnungsbehördliche VO über das „Naturschutzgebiet Wiebachtal und Siepener Bachtal“, Stadt Radevormwald, Oberbergischer Kreis, vom 10.09.2007
- Ordnungsbehördliche VO zum Schutz der Naturdenkmale im Oberbergischen Kreis in den Städten Radevormwald, Wipperfürth, Gummersbach und Wiehl sowie den Gemeinden Marienheide und Reichshof vom 19.08.2010
- Ordnungsbehördliche VO über das „Landschaftsschutzgebiet Radevormwald“ vom 08.07.2014
Gummersbach, den 15.07.2019
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
gez.
Hagt