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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Christian Bacher GmbH
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Christian Bacher GmbH – Wesentliche Änderung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks in 42499 Hückeswagen
Die Firma Christian Bacher GmbH hat einen Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks mit einer Gesamtlagekapazität von 1.450 t in der Industriestr. 4, 42499 Hückeswagen gestellt.
Die geplante Änderung beinhaltet die flexible Lagerung von ausgebauten Kraftfahrzeugmotoren auf einer neu durch Stahlblechplattenauflage befestigten Fläche in einer „Motorenbox“, Veränderung des Bodenaufbaus der Hoffläche mit entsprechender Fugenausführung sowie flexibler Einsatz von Auflagen aus Stahl zum Verschleißschutz der Betonflächen aller Betriebseinheiten bei Bedarf. Änderungen der genehmigten Betriebsweise und –führung sowie der Lagerkapazität sind nicht geplant.
Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG i.V. mit Ziffer 8.7.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Dabei ist zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die gemäß UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:
Das Betriebsgelände der Christian Bacher GmbH, auf dem das Vorhaben geändert werden soll, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es handelt sich um einen Innenbereich gemäß § 34 BauGB i.V. mit der Innenbereichssatzung der Stadt Hückeswagen vom 29.06.1984. Im Flächennutzungsplan der Stadt Hückeswagen aus 2004 ist der Standort als Gewerbegebiet dargestellt. Die zu seiner Umsetzung erforderlichen technischen und baulichen Änderungen finden ausschließlich auf dem bestehenden Betriebsgelände innerhalb des Anlagenbestands statt (kein Flächenverbrauch). Eingriffe in den Boden sind nicht erforderlich. Eine Veränderung des Landschaftsbildes findet nicht statt, die Nutzung natürlicher Ressourcen wird insgesamt nicht erhöht.
Abwasser entsteht durch die Benutzung der vorhandenen sanitären Anlagen sowie durch Ableitung des auf den befestigten Lager- und Umschlagflächen für Metallschrotte und Autowracks anfallenden Niederschlagswassers. Das auf diesen Flächen anfallende Abwasser wird in den Koaleszenzabscheider mit integriertem Schlammfang eingeleitet, vorgereinigt und in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation der Stadt Hückeswagen eingeleitet.
Angelieferte Metallschrotte können div. Störstoffe enthalten. Gefährliche Störstoffe werden in geeigneten Lagerboxen in der Betriebshalle auf dem Sammelplatz für gefährliche Stoffe bis zu deren ordnungsgemäßen externen Entsorgung zwischengelagert. Die übrigen nicht gefährlichen Störstoffe werden in den entsprechenden Containern auf dem Betriebsgrundstück zwischengelagert.
Bei den angelieferten Metallschrotten handelt es sich nicht um staubende oder andere luftverunreinigende Stoffe. Geruchsemissionen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Während des Zerkleinerns der Metallschrotte in der Schrottschere/-Presse können durch den Schervorgang Erschütterungen hervorgerufen werden. Um die Erschütterungen zu minimieren, ist die Presse auf Holzbohlen gelagert. Die Anlage steht nicht fest verankert auf der betonierten Lager- und Umschlagfläche. Hierdurch wird ein Übertragen der Erschütterungen auf Gebäude und Schutzgüter in der unmittelbaren Umgebung weitestgehend vermieden.
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurde ein Lärmgutachten erstellt. Hiernach werden die zutreffenden Lärmimmissionsrichtwerte unter bestimmten Voraussetzungen eingehalten. Zur Nachtzeit soll die Anlage antragsgemäß nicht betrieben werden.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Anwohner im Einwirkungsbereich durch Luftverunreinigungen oder Lärmimmissionen können insgesamt ausgeschlossen werden.
Es werden auch Metallschrotte angenommen, die mit wassergefährdenden Stoffen behaftet sind. Diese werden gemäß den bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gehandhabt.
Im Rahmen des Vorhabens werden auf dem Betriebsgelände keine Baumaßnahmen durchgeführt, so dass die derzeitige Gebietsgestaltung unverändert bleibt.
Sonstige nachteilige Umweltauswirkungen auf Gebiete mit besonderem Schutzanspruch in der Umgebung des Anlagenstandorts sind nicht erkennbar.
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien offensichtlich ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 08.10.2019
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Helene Schatschneider
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises