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Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen im Oberbergischen Kreis, Festlegung eines Sperrbezirkes gemäß § 10 der Bienenseuchen-Verordnung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung
Öffentliche Bekanntmachung
Tierseuchen-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen
im Oberbergischen Kreis
Festlegung eines Sperrbezirkes gemäß § 10
der Bienenseuchen-Verordnung
mit Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aufgrund der
- §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)
- §§ 3, 4, 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der zurzeit geltenden Fassung
- § 24 Abs. 1 Satz 1, § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324
- § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NRW S. 104) zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)
wird folgende Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen:
I.
Nachdem erneut in einem Bienenstand in der Gemeinde Nümbrecht die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt wurde und zu befürchten ist, dass sich diese Seuche ausgebreitet hat oder weiterhin ausbreitet wird der Ortsteil Homburg-Bröl in der Gemeinde Nümbrecht zum Sperrbezirk erklärt.
Begrenzung des Sperrbezirks Homburg-Bröl:
Die Begrenzungen des Sperrbezirks ergeben sich wie folgt: Beginnend in Elsenroth im Kreuzungsbereich der Kreisstraße 27 (K27) mit der Straße „Bienenkamp“ bildet der Verlauf der K27 in östlicher Richtung zunächst die nördliche Begrenzung des Sperrbezirks. In der Ortschaft „Stockheim“ verläuft die Grenze des Sperrbezirks weiter entlang der Straße „Herrenweiher“ in südöstlicher Richtung, bevor diese kurz vor der Ortschaft „Holsteinsmühle“ in nordöstlicher Richtung in einen Waldweg mündet, der als Verlängerung der Straße „Mühlenweg“ in der Ortschaft „Kalkofen“ auf die Straße „In der Holl“ trifft, welche wiederum auf die Landstraße 320 (L320) stößt. Entlang der L320 verläuft die Sperrbezirksgrenze in südlicher Richtung, bis zur Kreuzung mit der Landstraße 339 (L339). Der L339 folgend verläuft der Sperrbezirk in östlicher Richtung, bis zur Kreuzung mit der Breunfelder Straße. Entlang der Breunfelder Straße verläuft der Sperrbezirk, bevor diese auf die „Eisenstraße“ trifft. Der weitere Verlauf der „Eisenstraße“ in südöstlicher Richtung bildet die östliche Begrenzung des Sperrbezirks. Die „Eisenstraße“ mündet in der Ortschaft „Distelkamp“ in die „Walter-Peitgen-Straße“. Der weitere Verlauf des Sperrbezirks erfolgt entlang der Straßen „Walter-Peitgen-Straße“, „Distelkamper Straße“ und „Alte Poststraße“ in westlicher Richtung bis zur Evangelischen Kirche in Nümbrecht. Von dort verläuft der Sperrbezirk entlang der „Hauptstraße“ und des „Breidenbacher Weges“, bis dieser westlich der Ortschaft „Nümbrecht“ den Ölsbach passiert und auf der gegenüberliegenden Seite in einen Waldweg mündet. Entlang dieses Waldweges verläuft der Sperrbezirk, bevor er auf die Landstraße 95 (L95) trifft. Der L95 folgt die Begrenzung des Sperrbezirks in südwestlicher Richtung, bevor der zweite Feldweg auf der rechten Seite den weiteren Verlauf vorgibt.
Entlang dieses Feldweges verläuft die Begrenzung weiter, bis der Feldweg in der Ortschaft „Heddinghausen“ in die „Heddinghauser Str.“ übergeht. Der „Heddinghauser Str.“ folgend verläuft der Sperrbezirk in Richtung der Ortschaft Göpringhausen, bis zum ersten Feldweg auf der linken Seite hinter dem Ortsausgang von „Heddinghausen“. Diesem Feldweg folgt die Sperrbezirksgrenze bis der Feldweg nordwestlich von „Heddinghausen“ die Straße „Mattheis Kamp“ kreuzt. Der Verlängerung der Straße „Mattheis Kamp“ als Feldweg folgt die Sperrbezirksgrenze in nordwestlicher Richtung, bis der Feldweg auf die Landstraße 339 (L339) trifft. Die L339 querend ist der weitere Verlauf entlang der Kreisstraße 25 (K25) bis zur Ortschaft „Erlinghausen“, bis kurz hinter „Erlinghausen“ auf der rechten Seite ein Weg abzweigt, der durch die Ortschaften „Hasenberg“ und „Gerhardsiefen“ verläuft. In „Gerhardsiefen“ zweigt eine Straße in südöstlicher Richtung ab, die nördlich der Ortschaft „Hillenbach“ auf die Landstraße 95 (L95) trifft. Diese Straße bildet die Sperrbezirksgrenze, sowie der weitere Verlauf der L95 bis zum Ortsausgang der Ortschaft „Elsenroth“. Vom Ortseingang Elsenroth bildet die „Hügelstraße“ bis zur Kreuzung mit der Straße „Bienenkamp“ die Sperrbezirksgrenze, bis diese wiederum nordöstlich von Elsenroth auf die Kreisstraße 27 (K27) stößt.
Die detaillierten Karten des Sperrbezirks „Homburg-Bröl“ werden mit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de grafisch dargestellt und können zudem im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach eingesehen werden.
II.
(1) Für den Sperrbezirk Homburg-Bröl gilt folgendes:
- Alle Bienenvölker im Sperrbezirk sind unter Angabe des Standortes der Bienenstände durch die Besitzer beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach, Moltkestraße 42, Tel.: 02261/883903, Fax: 02261/883939 oder Email: Amt39@obk.de anzuzeigen.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Bei der Untersuchung sind zusätzlich von jedem Volk Futterkranzproben zu nehmen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Wiederholungsuntersuchung kann in Absprache mit dem Amtstierarzt unterbleiben, wenn in den Futterkranzproben keine Faulbruterreger nachgewiesen wurden.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende und tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- Andere Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Wachs können in bienendichter Verpackung als „Seuchenwachs“ gekennzeichnet an geeignete Betriebe abgegeben werden. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist, darf ebenfalls abgegeben werden.
(2) Ausnahmeregelung:
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
III.
Jeder Besitzer von Bienenvölkern oder Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der hiermit angeordneten Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
IV.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverfügung sind nach § 26 Bienenseuchen-Verordnung Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 32 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a Tiergesundheitsgesetz und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden können.
V.
Die Anfechtung dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
VI.
Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Landrat des Oberbergischen Kreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach sowie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises www.obk.de eingesehen werden.
Begründung:
Am 24.10.2019 erhielt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper in Krefeld einen Befundbericht, der in den entnommenen Futterkranzproben, die am 11.10.2019 in einer Bienenhaltung in Nümbrecht entnommen wurden, ein positives Ergebnis auf den Erreger der Amerikanischen Faulbrut aufwies.
Der betroffene Bienenstand wurde von einem Bienensachverständigen untersucht und gleichzeitig wurden Einzelfutterkranzproben von allen Völkern gezogen. Bei zwei der zehn Völker wurde klinisch auffällige Brut entdeckt. In der Folge wurden Futterkranzproben im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Bienenstand gezogen. Dabei wurde noch bei zwei weiteren Bienenständen der Faulbruterreger festgestellt.
Durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper wurde am 24.10.2019 der Erreger der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenbestand nachgewiesen. Daraufhin wurde die Tierseuche mittels klinischer Diagnostik am 01.11.2019 in dem betroffenen Bestand amtstierärztlich festgestellt. Aufgrund dessen ergingen Schutzmaßnahmen in dem befallenen Bienenstand.
Die Festlegung des Sperrbezirks nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung konkretisiert in Nr. I, sowie die Anordnung der Nr. II und III sind geeignet aber auch erforderlich, um die nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung vorgeschriebenen Schutzmaßregeln in Kraft treten zu lassen und um eine Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen, die im Wesentlichen durch Räuberei im näheren Umkreis passiert, möglichst zu verhindern.
Andere geeignete Maßnahmen als die angeordneten sind nicht ersichtlich bzw. können nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) hat die Anordnung eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder Gebietes, die Anordnung von Maßnahmen diagnostischer Art ebenso wie die unschädliche Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55 a Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).
Allgemeine Hinweise
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Amerikanische Faulbrut ist dem Oberbergischen Kreis (zuständige Veterinärbehörde) unverzüglich unter der Telefon-Nr. 02261 88-3903 anzuzeigen.
Weitere Hinweise:
Nähere Informationen sind bei meinem Amt – Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der Telefon-Nr. 02261 88-3903 zu erhalten.
Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter www.obk.de Internetseite.
Gummersbach, den 27.01.2020
gez.
Birgit Hähn
Dezernentin I