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1. Änderungssatzung vom 19.03.2020 zur Satzung der Volkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderungssatzung vom 19.03.2020 zur Satzung der Volkshochschule
des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015
Der Kreisausschuss des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 aufgrund des § 5 der Kreisordnung (KrO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759) und der §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV. NRW. S. 390/SGV. NRW. 223) zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) als Dringlichkeitsbeschluss folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Volkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015 beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung der Volkhochschule des Oberbergischen Kreises
§ 5 der Satzung der Volkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015 wird wie folgt geändert:
- Nach Abs. 1 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:„Die Abteilungsleitungen werden ehrenamtlich tätig.“
- In Abs. 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vergütung“ mit dem Wort „Aufwandsentschädigung“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „1. Änderungssatzung vom 19.03.2020 zur Satzung der Volkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2015“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 19.03.2020
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-