Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Antrag der Stadt Waldbröl auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Gewässerverlegung der Homburger Bröl und Erneuerung des Bachdurchlasses Industriestraße im Zuge der Neuerrichtung des Kreisverkehrsplatzes Liese-Meitner-Straße/Industriestraße in Waldbröl


Die Stadt Waldbröl plant die Umgestaltung des Knotenpunktes Lise-Meitner-Straße/Industriestraße in einen Kreisverkehrsplatz.

In diesem Zusammenhang sollen unter anderem auch die Verlegung der Homburger Bröl und die Erneuerung des Bachdurchlasses Industriestraße erfolgen.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist als naturnahe Ausbaumaßnahme in Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt.

Bei dem Vorhaben war daher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3. UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.

Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

Der Standort des Vorhabens befindet sich an der Kreuzung Lise-Meitner-Straße/Industriestraße im Südosten der Stadt Waldbröl, am Rande des Gewerbegebietes Boxberg. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 730 m². Durch die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches in einen Kreisverkehr, wird die Straßenböschung nach Nordosten in den Bereichen der heutigen Bröl, die am vorhandenen Böschungsfuß verläuft, verschoben. Hierdurch wird eine Verlagerung des Brölverlaufes erforderlich, um eine weitere Verrohrung zu vermeiden. Durch die Verlegung des Bachbettes in den westlichen Bereich des heutigen Teiches wird dessen Fläche um ca. 440 m² verringert. Der Lauf der Bröl wird um ca. 20 m weiter Richtung Industriestraße geführt und quert dort in einem Kastendurchlass, die Industriestraße. Die Verrohrung ist um ca. 20 m kürzer als die derzeit bestehende. Das bereits anthropogen stark vorbelastete Fließgewässer am Böschungsfuß der Landstraße erhält einen neuen naturnahen Verlauf und erfährt auch durch die neue, kürzere und ökologisch angepasste Verrohrung eine Verbesserung im Vergleich zur bestehenden Situation. Der verbleibende Teich wird über einen neu aufgeschütteten Damm von dem Fließgewässerbereich getrennt. Der derzeitige Zulauf zu dem Stillgewässer bleibt erhalten, ein Überlauf zur Wasserstandsregulierung zur Bröl wird in Anlehnung an den heute vorhandenen Damm mit Überlauf hergestellt.

Die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem oben genannten Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß Nr. 2. 3 ff. der  Anlage 3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Weder die in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG genannten gemäß Bundesnaturschutzgesetz geschützten Gebiete noch Wasserschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz werden von dem Vorhaben beeinträchtigt bzw. berührt. Darüber hinaus sind Gebiete, in denen die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind sowie Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte ebenfalls nicht vorhanden. Ebenso liegen keine in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, vor.

Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.


Gummersbach den 21.04.2020
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises

 

Veröffentlichungsdatum: 22.04.2020