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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 19.10.2020 für die Klasse 3H der Freien Waldorfschule Oberberg in Gummersbach nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Öffentliche Bekanntmachung
Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 19.10.2020 für die Klasse 3H der Freien Waldorfschule Oberberg in Gummersbach nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infek-tionsschutzgesetz)
Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 3H der Freien Waldorfschule Oberberg, Kirchhellstraße 32 in 51645 Gummersbach, die am 08. und/oder 09.10.2020 an dem Präsenzunterricht teilgenommen haben, werden verpflichtet, sich bis zum Ablauf des 23.10.2020 in häusliche Quarantäne zu begeben und sich dort nur innerhalb der geschlossenen Räumlichkeiten/Wohneinheit aufzuhalten. Sofern sich an die Räumlichkeiten/Wohneinheit ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sie sich auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird und sie stets einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (erlaubter Außenbereich). Etwaige Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises.
- Die unter Ziffer 1 genannten Personen werden weiterhin verpflichtet, sich einer ärztlichen Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises zu unterziehen; dazu gehören die Symptomabfrage und die Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durch das Gesundheitsamt. Sollte die Testung verweigert werden, verlängert sich für diese Schülerinnen und Schüler die Zeit der häuslichen Quarantäne bis zum Ablauf des 02.11.2020.
- Die unter Ziffer 1 genannten Personen sind für den Zeitraum ihrer häuslichen Quarantäne verpflichtet, sich zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
Falls Fieber über 38°C und/oder folgende Beschwerden
• Verlust bzw. Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns
• grippale Symptome (erhöhte Temperatur, Unwohlsein, Gliederschmerzen)
• plötzlich auftretendes, schnell steigendes, hohes Fieber (über 38 °C)
• Halsentzündung mit Kratzen, Husten und Heiserkeit
• Atemprobleme
• Kopfschmerzen
• Infekt der unteren Luftwege (Husten/Lungenentzündung) ohne vorherigen Infekt der oberen Luftwege (Halsschmerzen oder ähnliches)
• Entzündung beider Lungenflügel
• in einzelnen Fällen auch eine Durchfallerkrankung
auftreten sollten, besteht die Verpflichtung, unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.
- Wenn die unter Ziffer 1 genannten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft die Betreuerin oder den Betreuer einer von den Verpflichtungen betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu dem Aufgabenkreis der Betreuung gehört.
- Für den Fall eines Verstoßes gegen die Ziffer 2 oder 3 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht.
- Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und für die Schülerinnen und Schüler mit durchgeführten Testungen mit Ablauf des 23.10.2020 außer Kraft. Für die Schülerinnen und Schüler ohne Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tritt die Allgemeinverfügung mit Ablauf des 02.11.2020 außer Kraft. Einzelanordnungen gehen dieser Allgemeinverfügung vor.
Begründung:
Allgemein:
Meine Befugnis als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Anordnung dieser Maßnahmen ergibt sich gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 7 Satz 1, 2 Nr. 14 IfSG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) aus Gründen der Eilbedürftigkeit sowie der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Vor dem Hintergrund der in der Freien Waldorfschule Oberberg, Kirchhellstraße 32 in 51645 Gummersbach aufgetretenen COVID-19-Infektion (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen drohenden Weiterverbreitung ist Gefahr im Verzug gegeben. Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.
Mit der Allgemeinverfügung wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen umgehend gegenüber den betroffenen Personen ergriffen werden und die Durchbrechung von Infektionsketten im Vergleich zu Einzelverfügungen ohne Zeitverzug eingeleitet wird.
Zu 1.:
Die Anordnung, dass sich die Schülerinnen und Schüler der Klasse 3H der Freien Waldorfschule Oberberg, Kirchhellstraße 32 in 51645 Gummersbach, die am 08. und/oder 09.10.2020 an dem Präsenzunterricht teilgenommen haben, für die Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung in häusliche Quarantäne begeben müssen, stützt sich auf §§ 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach diesen Vorschriften können Personen, namentlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, verpflichtet werden, den Ort, an dem Sie sich befinden, nicht zu verlassen, bis die nötigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Unter anderem kann ihnen gegenüber angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden.
Die von der Allgemeinverfügung erfassten Schülerinnen und Schüler gehören allesamt zu den vorgenannten Personen. In der 41. Kalenderwoche wurde eine Person aus der Klasse 3H positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Bei dieser Person handelt es sich um einen Kranken im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG. Diese Person hatte am 08. und 09.10.2020, in dem eine erhöhte Infektionsgefahr für Dritte bestand, durch den Besuch des Schulunterrichts einen engen physischen Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern seiner Klasse. Die Mitschülerinnen und Mitschüler gelten nach den Richtlinien des Robert Koch Instituts (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG. Hierfür ist eine relativ beengte Raumsituation oder eine schwer zu überblickende Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung ausreichend. Dies gilt insbesondere bei einer Verweildauer von über 30 Minuten im gleichen Raum sowie bei einer nicht ausreichenden Lüftung/Frischluftzufuhr; das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist dabei nicht mehr entscheidend.
Eine Absonderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler ist geboten, damit eine Übertragung von Krankheitserregern auf andere Personen so gering wie möglich gehalten wird.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG insoweit eingeschränkt.
Durch die Möglichkeit, für bestimmte Fallkonstellationen eine Ausnahmeregelung zu treffen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.
Zu 2. und 3.:
Die in den Ziffern 2 bis 3 des Tenors dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen ergehen auf der Rechtsgrundlage der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 und 2 IfSG.
Werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese Personen können insbesondere gemäß § 29 Abs. 1 IfSG einer Beobachtung unterworfen werden, haben den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten und auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
Die in Ziffer 3 angeordnete Beobachtung ist erforderlich, um den Infektionsverlauf kontrollieren zu können und unverzüglich weitere notwendige und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
Die Maßnahmen stellen den verhältnismäßig geringsten geeigneten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Sie sind jedenfalls erforderlich, um das notwendige Maß des Infektionsschutzes gewährleisten zu können.
Bei der Verlängerung der Absonderung um weitere 10 Tage für den Fall einer nicht durchgeführten Testung handelt es sich um eine infektiologisch notwendige Maßnahme, die sich aus den Vorgaben des RKI ergibt.
Das RKI bezeichnet die zeitweilige Absonderung symptomfreier Personen, bei denen eine Ansteckung aufgrund eines relevanten Kontakts wahrscheinlich ist, als Quarantäne. Die Quarantänezeit beträgt 14 Tage, da so lange die Inkubationszeit des SARS-CoV-2 Erregers andauert. Sollte die Person in Quarantäne dann erkranken, schließt sich eine 10-tägige Isolierung an, die der Zeit der Ansteckungsfähigkeit entspricht.
Falls eine Person erst am 14. Tag ansteckungsfähig wird, dauert die Absonderung insgesamt 24 Tage (14 Tage Quarantäne plus 10 Tage Isolierung). Da ohne Testung der Tag der Ansteckungsfähigkeit nicht ausgeschlossen bzw. bestimmt werden kann, muss zum Schutz der Allgemeinheit der letzte Tag der Quarantänezeit als Tag der ersten Ansteckungsfähigkeit gewertet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich eine Person bis zu 10 Tage ansteckungsfähig frei bewegen kann. So kann die Zeit der Ansteckungsfähigkeit (nahezu) symptomlos und damit ohne Testung unentdeckt verlaufen. Eine insgesamt 24-tägige Absonderungszeit kann letztlich mit einem negativen Testergebnis vermieden werden.
Zu 4.:
Die Verpflichtung, dass die Personensorgeberechtigten bzw. die Betreuerinnen und Betreuer für die Einhaltung der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung zu sorgen haben, ergibt sich aus §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 5 IfSG.
Zu 5.:
Die Androhung eines Zwangsgeldes für die Nichtbefolgung der Anordnungen der Ziffern 2 und 3 stützt sich auf die §§ 55, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen (VwVG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung. Die Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung mit einem Zwangsmittel (hier: Zwangsgeld) ist zulässig, denn die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt gemäß §§ 28 Abs. 3 und 16 Abs. 8 IfSG.
Das Zwangsgeld wurde als Zwangsmittel ausgewählt, weil nur die unter Quarantäne stehenden Personen selbst in der Lage sind, den Anordnungen nachzukommen. Die Androhung und ggf. Festsetzung des Zwangsgeldes sind auch verhältnismäßig. Die mit der Zahlung des Zwangsgeldes verbundene finanzielle Einbuße ist zur Einhaltung der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung geeignet und wiegt weit weniger schwer als der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit.
Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt und bis auf 100.000,00 € erhöht werden kann. Die Zahlung eines Zwangsgeldes kann vermieden werden, wenn die Anordnungen befolgt werden.
Zu 6.:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu 7.:
Die Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung bis zum 23.10.2020 ist im Hinblick auf die Inkubationszeit des SARS-CoV-2 Erregers von bis zu 14 Tagen seit dem letzten relevanten Kontakt erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion ausgeschlossen werden kann. Der letzte relevante Kontakt war am 09.10.2020, dem letzten gemeinsamen Schultag mit Präsenzunterricht. Die Verlängerung der Geltungsdauer für Schülerinnen und Schüler ohne Testung ist die Folge der verlängerten Absonderungszeit, die sich aus Ziffer 3 und der entsprechenden Begründung ergibt.
Es wird klargestellt, dass Einzelanordnungen gegenüber der Allgemeinverfügung Vorrang haben. So ist es insbesondere für die an dem Coronavirus erkrankten Personen erforderlich, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.
Hinweis:
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann. Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2 Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Gummersbach, 19.10.2020
gez.
In Vertretung
Klaus Grootens
Kreisdirektor