Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 22.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises und zur Festlegung von Bereichen, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 22.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises und zur Festlegung von Bereichen, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 15a Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Für das Gebiet des Oberbergischen Kreises wird das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO festgestellt.

    Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 treten die Regelungen nach § 15a Absätze 3 und 4 CoronaSchVO unmittelbar in Kraft. Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung wird durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen auf ihrer Internetseite unter www.land.nrw/corona bereitgestellt.
     
  2. Für folgende öffentliche Außenbereiche wird zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet:

       •  Fußgängerzone Kaiserstraße und Hindenburgstraße (zwischen der La Roche-Sur-Yon-Straße und der
          Wilhelm-Heidbreder-Straße), Lindenplatz, Kampstraße sowie der Fußweg zwischen Kampstraße und
          Steinmüllerallee in Gummersbach

    Die persönlichen und sachlichen Ausnahmen des § 2 Absatz 3 Sätze 2 und 4 CoronaSchVO gelten entsprechend.

    Darüber hinaus wird dringend empfohlen, die Mund-Nase-Bedeckung auch in den Bereichen zu tragen, in denen aufgrund einer erhöhten Personenkonzentration der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, z.B. auf stark frequentierten Schulwegen.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23.10.2020 um 0:00 Uhr in Kraft und ist sofort vollziehbar. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 19.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 1 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises wird aufgehoben.
     
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Regelungen der CoronaSchVO, die aufgrund dieser Allgemeinverfügung wirksam werden, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
     

Begründung:

Allgemein:

Der Oberbergische Kreis ist als untere Gesundheitsbehörde generell zuständige Behörde im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint. Zudem ergibt sich die Zuständigkeit für die Feststellung von Gefährdungsstufen aus § 15a Absatz 2 CoronaSchVO.

Zu 1.:

Liegt die 7-Tages-Inzidenz, mithin die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner, nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 50 und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen, stellt gemäß § 15a Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt am ersten Werktag, für den der entsprechende Inzidenzwert festgestellt wird, durch Allgemeinverfügung für das Zuständigkeitsgebiet das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 fest.

Der maßgebliche Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz von 50 ist überschritten. Nach den täglichen Veröffentlichungen des LZG liegt der Wert im Oberbergischen Kreis aktuell über dem Grenzwert von 50. Das Infektionsgeschehen ist auch nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen oder entsprechend eingrenzbar. Damit gelten automatisch kumulativ die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach § 15a Absätze 3 und 4 CoronaSchVO.

Die Allgemeinverfügung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Oberbergischen Kreises. Zwar kann gemäß § 15a Absatz 2 Satz 4 CoronaSchVO das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausgenommen werden, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint. Eine Herausnahme einzelner kreisangehöriger Kommunen von dem Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung kommt jedoch nicht in Betracht, da alle kreisangehörigen Kommunen von Infektionen betroffen sind und eine dortige Verbreitung nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere liegen im Einzugsbereich von kreisangehörigen Kommunen mit einer relativ geringen Zahl von Kranken und Ansteckungsverdächtigen Regionen mit erhöhten Fallzahlen, die im Fall einer Herausnahme dieser Kommunen aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung und damit ohne Schutzmaßnahmen gemäß § 15a Absätze 3 und 4 CoronaSchVO eine Gefahr für das Infektionsgeschehen darstellen.

Zu 2.:

Von der Möglichkeit, gemäß § 15a Absatz 3 Nummer 5 CoronaSchVO öffentliche Außenbereiche festzulegen, in denen aufgrund einer regelmäßigen Unterschreitung des Mindestabstandes die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet wird, wird nach Anhörung aller kreisangehöriger Städte und Gemeinden für einen Teil der Innenstadt der Stadt Gummersbach Gebrauch gemacht. Dies entspricht den Erkenntnissen der Stadt, welche vom Oberbergischen Kreis nach eigener Prüfung geteilt werden. Bei den unter Ziffer 2 des Tenors dieser Allgemeinverfügung genannten Außenbereichen in Gummersbach handelt es sich um eine stark frequentierte Fußgängerzone mit Geschäften.

Soweit vergleichbare andere Bereiche mit einer erhöhten Personenkonzentration existieren, liegt es in dem Verantwortungsbereich des Einzelnen, sich und andere insbesondere mit einer Mund-Nase-Bedeckung zu schützen, wenn die Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes gefährdet erscheint. Erfahrungsgemäß ist auf engen Schulwegen mangels Ausweichmöglichkeiten eine gesteigerte Vorsicht geboten. Auf diese Verantwortung wird noch einmal ausdrücklich mit einer entsprechenden dringenden Empfehlung hingewiesen.

Über § 15a Absätze 3 und 4 CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen erscheinen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht geboten.

Zu 3.:

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung richtet sich nach dem Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis. Gemäß § 15a Absatz 2 Satz 3 CoronaSchVO kann die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Diese Allgemeinverfügung löst aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 19.10.2020 zur Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 1 gemäß § 15a CoronaSchVO für das Gebiet des Oberbergischen Kreises ab, welche zeitgleich aufgehoben wird.

Zu 4.:

Mit der Feststellung des Erreichens der Gefährdungsstufe 2 durch diese Allgemeinverfügung gelten automatisch die Ge- und Verbote nach § 15a Absätze 3 und 4 CoronaSchVO. Verstöße gegen die Regelungen des § 15a CoronaSchVO sind nach § 18 Absatz 2 Nummern 42 bis 48 CoronaSchVO als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
 

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.


Gummersbach, 22.10.2020

gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 22.10.2020