Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 09.11.2020 zur Erweiterung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 04.11.2020 für die Klasse 9a und verschiedene Kurse der Sekundarschule Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 09.11.2020 zur Erweiterung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 04.11.2020 für die Klasse 9a und verschiedene Kurse der Sekundarschule Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 04.11.2020 für die Klasse 9a und verschiedene Kurse der Sekundarschule Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wird erweitert und erhält in den Ziffern 1 und 7 des Tenors die folgende Fassung:

    Ziffer 1:

    „Die Schülerinnen und Schüler der Stufe 9 der Sekundarschule Wiehl, Weierhofweg 22 in 51674 Wiehl, die in dem Zeitraum vom 26.10.2020 bis 02.11.2020 mindestens an einem Tag an dem Präsenzunterricht teilgenommen haben, werden verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben und sich dort nur innerhalb der geschlossenen Räumlichkeiten/Wohneinheit aufzuhalten. Sofern sich an die Räumlichkeiten/Wohneinheit ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sie sich auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird und sie stets einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (erlaubter Außenbereich). Etwaige Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises.“

    Ziffer 7:

    „Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 16.11.2020 außer Kraft. Einzelanordnungen gehen dieser Allgemeinverfügung vor.“
     
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    Begründung:

Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 04.11.2020 für die Klasse 9a und verschiedene Kurse der Sekundarschule Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wurde gegenüber den Schülerinnen und Schüler der Klasse 9a, des M-Grundkurses bei Frau Klein, des E-Grundkurses bei Herrn Hoffmann, des D-Erweiterungskurses bei Frau Faulenbach, des Profilkurses Hauswirtschaft bei Frau Klein sowie des PP-Kurses bei Herrn Oseku der Sekundarschule Wiehl, Weierhofweg 22 in 51674 Wiehl eine häusliche Quarantäne angeordnet, da eine Person aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Klasse 9a positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist.

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung wird nunmehr auf die gesamte Stufe 9 erweitert, da zwischenzeitlich zwei weitere Personen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Klasse 9a positiv getestet worden sind. Die beiden Personen hatten bis zum 02.11.2020, bis zu diesem Zeitpunkt eine erhöhte Infektionsgefahr für Dritte bestand, einen engen physischen Kontakt zu allen übrigen Schülerinnen und Schülern der Stufe 9. Die Schülerinnen und Schüler gelten nach den Richtlinien des Robert Koch Instituts (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung bis zum 16.11.2020 ist im Hinblick auf die Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers von bis zu 14 Tagen seit dem letzten relevanten Kontakt erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion ausgeschlossen werden kann. Der letzte relevante Kontakt war nunmehr am 02.11.2020, dem letzten gemeinsamen Schultag mit Präsenzunterricht.

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Gummersbach, 09.11.2020
In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor

Veröffentlichungsdatum: 09.11.2020