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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 12.11.2020 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 06.11.2020 für die Klasse 5a des Wüllenweber-Gymnasiums Bergneustadt nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 12.11.2020 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 06.11.2020 für die Klasse 5a des Wüllenweber-Gymnasiums Bergneustadt nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1.
Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 06.11.2020 für die Klasse 5a des Wüllenweber-Gymnasiums Bergneustadt nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) tritt abweichend ihrer Ziffer 7 mit Ablauf des 17.11.2020 außer Kraft.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Begründung:
Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 06.11.2020 wurden gegenüber den Schülerinnen und Schüler der Klasse 5a des Wüllenweber-Gymnasiums, Am Wäcker 26 in 51702 Bergneustadt eine häusliche Quarantäne angeordnet, da dort eine Person positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist. Die Absonderung war bis zum Ablauf des 13.11.2020 befristet.
Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung wird nunmehr bis zum 17.11.2020 einschließlich verlängert, da zwischenzeitlich eine weitere Person der Klasse 5a positiv getestet worden ist. Diese Person gilt damit als Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG und hatte zuletzt am 03.11.2020, an dem eine erhöhte Infektionsgefahr für Dritte bestand, einen engen physischen Kontakt zu den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse 5a. Das Ende der Quarantänezeit und damit die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung sind aufgrund dieses letzten relevanten Kontakt sowie der 14-tägigen Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers entsprechend anzupassen.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Gummersbach, 12.11.2020
In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor