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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 02.11.2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkunft „Steinberghaus“ in Reichshof nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 02.11.2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkunft „Steinberghaus“ in Reichshof nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1.
Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 02.11.2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkunft „Steinberghaus“ in Reichshof nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) tritt abweichend ihrer Ziffer 8 mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Begründung:
Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 02.11.2020 wurden die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkunft „Steinberghaus“, Am Steinberg 7 in 51580 Reichshof abgesondert, da dort eine Person positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist. Die Absonderung war bis zum Ablauf des 16.11.2020 befristet.
Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung wird nunmehr bis zum 30.11.2020 einschließlich verlängert, da sich das Coronavirus in der Flüchtlingsunterkunft ausgebreitet hat. Zwischenzeitlich wurde eine weitere Person aus dem Kreis der Bewohnerinnen und Bewohner positiv getestet. Diese gilt damit als Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG. Damit liegt nach der Definition des § 6 Abs. 3 Satz 1 IfSG ein Infektionsausbruch vor. Weitere Testungen stehen noch aus. Die Verlängerung der Schutzmaßnahmen bis zum Ablauf des 30.11.2020 ist im Hinblick auf die Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers und die Wechselwirkung zwischen den Personen in der Flüchtlingsunterkunft erforderlich, damit eine Weiterverbreitung der Infektion unterbunden werden kann.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Gummersbach, 13.11.2020
In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor