Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 17.11.2020 zur Änderung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 für die Klasse 5c und die Stufe Q1 des Homburgischen Gymnasiums Nümbrecht nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 17.11.2020 zur Änderung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 für die Klasse 5c und die Stufe Q1 des Homburgischen Gymnasiums Nümbrecht nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)


Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 für die Klasse 5c und die Stufe Q1 des Homburgischen Gymnasiums Nümbrecht nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) erhält die folgende Fassung:

    „Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 5c sowie der Q1-Kurse
    • evangelische Religion ER-GK 1
    • Geschichte Ge-GK 1
    • Musik Mu-GK 1
    • Englisch E5-GK 3
    • Mathematik Ma-LK 2 und
    • Sozialwissenschaften Sw-LK 1
      des Homburgischen Gymnasiums Nümbrecht, Mateh-Yehuda-Straße 5 in 51588 Nümbrecht
      , die bis zum 06.11.2020 an dem Präsenzunterricht teilgenommen        haben, werden verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben und sich dort nur innerhalb der geschlossenen Räumlichkeiten/Wohneinheit aufzuhalten.“
       
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Begründung:
Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 wurde gegenüber den Schülerinnen und Schülern der Klasse 5c sowie der gesamten Stufe Q1 des Homburgischen Gymnasiums Nümbrecht, Mateh-Yehuda-Straße 5 in 51588 Nümbrecht eine häusliche Quarantäne angeordnet, da aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler jeweils eine Person der Klasse 5c sowie der Stufe Q1 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Person aus der Stufe Q1 einen engen physischen Kontakt zu allen übrigen Schülerinnen und Schülern dieser Stufe gehabt hatte. Es bestand jedoch lediglich ein relevanter Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern der Kurse evangelische Religion ER-GK 1, Geschichte Ge-GK 1, Musik Mu-GK 1, Englisch E5-GK 3, Mathematik Ma-LK 2 und Sozialwissenschaften Sw-LK 1 der Stufe Q1. Nur diese Schülerinnen und Schüler gelten nach den Richtlinien des Robert Koch Instituts (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG. Der Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung vom 13.11.2020 wird daher hinsichtlich der Stufe Q1 auf diesen Personenkreis eingeschränkt. Die Anordnung der häuslichen Quarantäne für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 5c bleibt unverändert bestehen.

Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Gummersbach, 17.11.2020
In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor

Veröffentlichungsdatum: 17.11.2020