Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 18.11.2020 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 für die Stufe 12 des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 18.11.2020 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 für die Stufe 12 des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 für die Stufe 12 des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) tritt abweichend ihrer Ziffer 7 mit Ablauf des 26.11.2020 außer Kraft.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
     
  3. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 16.11.2020 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 für die Stufe 12 des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums Wiehl nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wird aufgehoben.

Begründung:

Zu 1.:
Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 wurde gegenüber den Schülerinnen und Schülern der Stufe 12 des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums, Hauptstraße 81 in 51674 Wiehl eine häusliche Quarantäne angeordnet, da dort eine Person positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist. Die Absonderung war bis zum Ablauf des 18.11.2020 befristet.

Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung wird nunmehr bis zum 26.11.2020 einschließlich verlängert, da zwischenzeitlich drei weitere Personen der Stufe 12 positiv auf das Coronavirus getestet worden sind. Damit liegt nach der Definition des § 6 Abs. 3 Satz 1 IfSG ein Infektionsausbruch vor. Die positiv getesteten Personen gelten als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG und hatten zuletzt am 12.11.2020, an dem eine erhöhte Infektionsgefahr für Dritte bestand, einen engen physischen Kontakt zu den übrigen Schülerinnen und Schülern der Stufe 12. Das Ende der Quarantänezeit und damit die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung sind aufgrund dieses letzten relevanten Kontakts sowie der 14-tägigen Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Erregers entsprechend anzupassen.

Zu 2.:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 3.:
Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 13.11.2020 wurde aufgrund des zweiten positiven Falles in der Stufe 12 bereits einmal bis zum 20.11.2020 einschließlich verlängert. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 16.11.2020 ist aufzuheben, da sich diese erste Verlängerung aufgrund des erweiterten Ausbruchsgeschehens und der Verlängerung mit der Allgemeinverfügung vom heutigen Tag erledigt hat.

Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Gummersbach, 18.11.2020
In Vertretung
gez.
Klaus Grootens
Kreisdirektor

Veröffentlichungsdatum: 18.11.2020